VwGH Ra 2015/11/0016

VwGHRa 2015/11/001618.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der J R in Wien, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Dezember 2014, Zl. VGW-131/019/32118/2014-3, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG, den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen, wonach ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige - aktuelle - Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2014, Zl. Ra 2014/11/0023, und die dort beispielhaft zitierte Vorjudikatur).

Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht - nach durchgeführter Verhandlung - in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Revisionswerberin Selbstmordabsichten angekündigt und am 9. September 2014 einen Selbstmordversuch verübt hat. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann (vgl. dazu auch etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0067).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2015

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