Normen
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §11 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §18 Abs2;
VwRallg;
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §11 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §18 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau (in der Folge: BH) vom 7. Mai 2014 wurde gemäß § 11 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (Stmk NatSchG) der R-Bach im Bereich näher genannter Grundstücke zum geschützten Landschaftsteil erklärt. Weiters wurden die Eigentümer dieser Grundstücke gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die im ausgewiesenen Bereich a) eine Veränderung des Bachbettes, der Ufer sowie der Ufervegetation bedingen, b) eine Veränderung der Gewässergüte bewirken und c) die natürliche Wasserführung verändern.
Die Revisionswerber sind zu gleichen Teilen grundbücherliche Eigentümer des - vom Spruch des Bescheides nicht umfassten - Grundstückes Nr. 331, GB R.
2. Mit dem (erst)angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die von den Revisionswerbern gegen den Bescheid der BH vom 7. Mai 2014 erhobene Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen.
3. Mit Bescheid der BH vom 28. November 2014 wurde der Antrag der Revisionswerber auf Zustellung des Bescheides vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das erwähnte Grundstück der Revisionswerber sei von der Unterschutzstellung nicht erfasst, weshalb es den Revisionswerbern an der Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren mangle. Die dagegen von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem (zweit)angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
4. Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts richten sich die vorliegenden Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat.
5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5.2. Die den angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Annahme, dass den Revisionswerbern im erwähnten Unterschutzstellungsverfahren keine Parteistellung zukomme, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken:
Durch die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. NatSchG werden dem Eigentümer der betroffenen Gebiete Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit den Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen. Dieser hat somit ein rechtliches Interesse daran, das ihm im Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung vermittelt. Dieses auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer freilich kein Recht darauf, dass sein Grundstück zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird, wohl aber darauf, dass dies unterbleibe bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des geschützten Landschaftsteiles aufgehoben werden, sobald die nach dem Stmk NatSchG hiefür normierten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2006/10/0067).
Die Revisionswerber behaupten zusammengefasst ein Recht, als Eigentümer des Grundstückes Nr. 331, GB R, in das erwähnte Unterschutzstellungsverfahren einbezogen und sohin als Parteien an diesem Verfahren beteiligt zu werden, geltend. Ein derartiges Recht kommt den Revisionswerbern nach der obzitierten Judikatur allerdings nicht zu. Das Grundstück Nr. 331, GB R, ist nach dem Spruch des Bescheides der BH vom 7. Mai 2014 von der Erklärung zum geschützten Landschaftsteil nicht umfasst; die Revisionswerber sind daher nicht Eigentümer eines "betroffenen Gebietes", eine Einschränkung der mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbundenen Rechte bzw. die Auferlegung von Belastungen für die Revisionswerber erfolgte nicht.
5.3. Soweit die Revisionen daher in den Zulässigkeitsgründen - unter näheren Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes - zusammengefasst vorbringen, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Rantenbach (infolge eines vom Grundbuchstand abweichenden Naturlaufes) das erwähnte Grundstück der Revisionswerber nicht berühre und habe somit die Vorfrage des Grundeigentums falsch beurteilt, wird damit eine Rechtsfrage, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Den Revisionswerbern kommt nämlich selbst unter der Annahme, dass ihr Grundeigentum - wie von ihnen behauptet - vom Bachverlauf berührt ist, die angestrebte Rechtsposition nicht zu, weil sich der Unterschutzstellungsbescheid - wie dargelegt - gerade nicht auf jenes Grundstück bezieht, an dem die Revisionswerber Eigentum haben.
Schon deshalb sind auch die in den Zulässigkeitsgründen weiters geltend gemachten Verfahrensmängel nicht von Relevanz.
6. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2016
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