VwGH Ra 2015/10/0113

VwGHRa 2015/10/011316.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des H H in B, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Mai 2014, Zl. LVwG-AB-14-0360, betreffend Auskunftserteilung (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Gmünd), zu Recht erkannt:

Normen

32003L0004 Umweltinformationen-RL;
AuskunftsG NÖ 1988 §10;
AuskunftsG NÖ 1988 §11;
AuskunftsG NÖ 1988 §12;
AuskunftsG NÖ 1988 §48 Abs1;
AuskunftsG NÖ 1988 §8 Z3;
AuskunftsG NÖ 1988 §8;
EURallg;
UIG 1993 idF 2005/I/006;
UmweltinformationsG Tir 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100113.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 16. Mai 2014 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag des Revisionswerbers vom 9. September 2013 auf Mitteilung von Umweltinformationen betreffend bestehende und geplante Maßnahmen und Vorhaben durch die A. GmbH am A.-Berg in K. "hinsichtlich der Herausgabe aller eingereichten Antragsbzw. Projektunterlagen inklusive Kartenmaterial, Lagepläne und Skizzen" (Hervorhebung im Original) gemäß §§ 12 und 13 NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020-4 (NÖ AuskG), abgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber in seinem auf § 11 NÖ AuskG gestützten Antrag die Herausgabe folgender Umweltinformationen beantragt habe:

"(i) Herausgabe eines allfällig bereits erlassenen Bescheides bzw. allfälliger bereits erlassener Bescheide im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit dem - vermutlichen - Kennzeichen GDW2-NA-1124. Das Bewilligungsverfahren bzw. der/die ggf vorhandene(n) Bescheid(e) umfasst/umfassen, soweit bekannt, folgende Teilprojekte, welche durch die (A. GmbH), auf und rund um den (A.-Berg) in (K.) geplant sind: Rodel-/Rollerbahn, Hochseilklettergarten ‚Forest-Park', Schutzhütte am (A.-Berg), Hotelanlage am Fuße des (A.-Bergs), Flutlichtanlage, Beschneiungsanlage, Parkplätze, Liftanlage, etc. Somit erstreckt sich gegenständliches Informationsbegehren jedenfalls auf all diese Teilprojekte. Sollten mir gewisse Teilprojekte soweit unbekannt sein, so erstreckt sich gegenständliches Informationsbegehren jedenfalls auch auf diese mir gegenwärtig unbekannten Teilprojekte. Sollte es bereits in der Vergangenheit, mir unbekannte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd rund um geplante oder bestehende Projekte und Vorhaben durch die (A. GmbH) auf und rund um den (A.- Berg) gegeben haben (z.B. bestehender Skibetrieb, bestehende Beschneiungsanlage, etc.), so bezieht sich gegenständliches Informationsbegehren auch auf solche naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren und hierbei allfällige erlassene Bescheide. Sollte es neben der (A. GmbH) noch weitere Projektbzw. Konsenswerber rund um oben genannte geplante und bestehende Projekte und Vorhaben geben, so bezieht sich gegenständliches Informationsbegehren sinngemäß auch auf solche, sowohl geplante als auch bestehende, Tätigkeiten, Planungen, Vorhaben und Maßnahmen, solcher - mir gegenwärtig unbekannter - Projektbzw. Konsenswerber.

(ii) Herausgabe aller Anhänge, auf welche sich ein allfälliger Bescheid bzw. allfällige Bescheide aus Punkt (i) stützt bzw. stützen.

(iii) Herausgabe aller privaten Gutachten der verfahrensgegenständlichen Parteien sowie aller behördlichen oder im behördlichen Auftrag erstellten Gutachten zu dem/den in Punkt (i) angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u. a. Gutachten seitens der/des Betreiber(s), der/des Projektbzw. Konsenswerber(s), der Marktgemeinde Bad Großpertholz, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, des Landes NÖ, der NÖ Umweltanwaltschaft, beauftragter amtlicher und nichtamtlicher Gutachter und Sachverständiger, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (i) bis (ii) enthalten sind.

(iv) Herausgabe aller privaten Stellungnahmen der verfahrensgegenständlichen Parteien sowie aller behördlichen oder im behördlichen Auftrag abgegebenen Stellungnahmen zu dem/den in Punkt (i) angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u. a. Stellungnahmen seitens der/des Betreiber(s), der/des Projektbzw. Konsenswerber(s), der Marktgemeinde Bad Großpertholz, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, des Landes NÖ, der NÖ Umweltanwaltschaft. beauftragter amtlicher und nichtamtlicher Gutachter und Sachverständiger, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkte (i) bis (iii) enthalten sind.

(v) Herausgabe aller dokumentierten privaten Meinungsäußerungen der verfahrensgegenständlichen Parteien sowie aller dokumentierten behördlichen oder im behördlichen Auftrag abgegebenen Meinungsäußerungen zu dem/den in Punkt (i) angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u.a. Meinungsäußerungen seitens der/des Betreiber(s), der/des Projektbzw. Konsenswerber(s), der Marktgemeinde Großpertholz, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, des Landes NÖ, der NÖ Umweltanwaltschaft, beauftragter amtlicher und nichtamtlicher Gutachter und Sachverständiger (etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (i) und (iv) enthalten sind.

(vi) Herausgabe aller privaten Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten, Anbringen, Anträge und Protokolle der verfahrensgegenständlichen Parteien sowie aller behördlichen oder im behördlichen Auftrag abgegebener bzw. erstellter Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten, Anbringen, Anträge und Protokolle zu dem/den in Punkt (i) angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u.a. Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten, Anbringen und Anträge seitens der/des Betreiber(s), der/des Projekt- bzw. Konsenswerber(s), der Marktgemeinde Bad Großpertholz, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, des Landes NÖ, der NÖ Umweltanwaltschaft, beauftragter amtlicher und nichtamtlicher Gutachter und Sachverständiger, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (i) bis (v) enthalten sind.

(vii) Herausgabe aller Verhandlungsschriften zu dem/den in Punkt (i) angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u. a. Verhandlungsschriften zu abgehaltenen mündlichen Verhandlungen, Vorortverhandlungen, Büroverhandlungen, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (i) bis (vi) enthalten sind.

(viii) Herausgabe aller eingereichten Antragsunterlagen der verfahrensgegenständlichen Parteien zu dem/den in Punkt (i) angeführten Bewilligungsverfahren (denkbar wären u.a. eingereichte Antragsunterlagen der/des Bereiber(s), der/des Projektbzw. Konsenswerber(s), der NÖ Umweltanwaltschaft, der Marktgemeinde Bad Großpertholz, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, etc.), sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (i) bis (vii) enthalten sind.

(ix) Herausgabe von ggf. vorhandenem Kartenmaterial, Lageplänen, Skizzen, sonstigen grafischen Darstellungen und schriftlichen Ausführungen, etc. sofern diese nicht bereits vollinhaltlich und vollumfänglich in den Punkten (i) bis (viii) enthalten sind, und welche eine eindeutige Ausweisung und Abgrenzung der künstlich beschneiten Flächen, der Skipisten, der beanspruchten Flächen der einzelnen Teilprojekte, des projektierten Areals, die Lage und Anzahl der Parkplätze, die Bestimmung der Anzahl und Situierung der Schneeerzeuger, etc., erlauben, und auf welche sich das Bewilligungsverfahren bzw. allfällige frühere Bewilligungsverfahren aus Punkt (i) bezieht bzw. beziehen, bzw. sich ein allfälliger Konsens des Bescheides bzw. der Bescheide aus Punkt (i) stützt."

3 Für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht in begehrten Umfang mitgeteilt würden, habe der Revisionswerber gemäß § 13 NÖ AuskG die Ausstellung eines Bescheides beantragt.

4 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 habe sich die A. GmbH gegen die Herausgabe der begehrten Unterlagen und Dokumente ausgesprochen, weil dadurch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt würden.

5 Mit Schreiben vom 7. November 2013 habe die belangte Behörde dem Revisionswerber die vorhandenen Umweltinformationen zu den gegenständlichen Projekten durch Übermittlung der im naturschutzrechtlichen Verfahren ergangenen Bescheide vom 21. März 2012 und vom 24. Juni 2013 mitgeteilt. In diesen Bescheiden seien die naturschutzfachlichen Gutachten vollumfänglich wiedergegeben. Mit dem Bescheid vom 21. März 2012 sei festgestellt worden, dass das gegenständliche Projekt der A. GmbH im Bereich des A.-Berges zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes (Vogelschutzgebiet Waldviertel) führen könne und somit einer Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 unterliege. Mit dem Bescheid vom 24. Juni 2013 sei der A. GmbH für die projektgemäße Errichtung/Erweiterung bzw. der Betrieb der beantragten Anlagen (Rollerstrecke im Sommer, Rodelbahn im Winter, Kletterpark "Forest Park", Beschneiungsanlage inklusive Speicherteich, Schutzhütte, Beherbergungsbetrieb) die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sowie nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die Bewilligung gemäß § 10 leg. cit. auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden.

6 Die belangte Behörde habe die Abweisung des Antrages betreffend die Herausgabe aller eingereichten Antragsbzw. Projektunterlagen inklusive Kartenmaterial, Lageplänen und Skizzen mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass das NÖ AuskG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakten gewähre. Das Akteneinsichtsrecht sei den Parteien des Verfahrens vorbehalten. Überdies habe die A. GmbH im Hinblick auf die Pläne, Skizzen und Projektunterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass diese Unterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthielten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Nach Ansicht der belangten Behörde überwiege das Interesse an der Geheimhaltung jenes an der Herausgabe der beantragten Dokumente. Außerdem enthielten die dem Revisionswerber übermittelten Bescheide auch die auf Grundlage der Projektunterlagen erstellten Gutachten, aus denen die in den Projektunterlagen enthaltenen Umweltinformationen zu entnehmen seien.

7 Vom Verwaltungsgericht sei zu prüfen, ob es sich beim Antrag des Revisionswerbers auf Herausgabe aller eingereichten Antragsunterlagen inklusive Kartenmaterial, Lageplänen und Skizzen (Punkte viii. und ix. des Antrages) um Umweltinformationen im Sinn des § 8 NÖ AuskG handle. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (auch zum inhaltsgleichen Umweltinformationsgesetz des Bundes) sei der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen. Das NÖ AuskG gewähre jedoch lediglich den Zugang zu Umweltinformationen, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte. Ein solches Akteneinsichtsrecht sei weiterhin den Parteien des Verfahrens vorbehalten. Soweit der Revisionswerber die Herausgabe aller eingereichten Antrags- bzw. Projektunterlagen inklusive Kartenmaterial, Lageplänen und Skizzen begehre, handle es sich nicht um die Mitteilung konkreter Umweltinformationen. Ein Antrag auf Übermittlung von Planunterlagen könne nicht auf das NÖ AuskG gestützt werden. Unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/42/EG seien unter "Plänen und Programmen" im Sinn von § 8 Z 3 NÖ AuskG etwa der Generalverkehrsplan, Sanierungspläne, Abfallwirtschaftskonzepte, Luftreinhalteprogramme, Raumordnungsprogramme und Flächenwidmungspläne zu verstehen. Pläne, die einem Genehmigungs- bzw. Bewilligungsantrag angeschlossen seien, fielen nicht unter diesen Begriff. Daran könne die Konkretisierung des Antrages in Punkt ix. nichts ändern, wonach die Herausgabe jener Pläne und sonstigen grafischen Darstellungen aus den Antragsunterlagen begehrt werde, aus denen die künstlich beschneiten Pistenflächen, die für die einzelnen Teilprojekte beantragten Flächen, die Lage und Anzahl der Parkplätze, die Anzahl und Situierung der Schneeerzeuger, etc. ersichtlich seien.

8 Hiezu sei außerdem festzuhalten, dass derartige Lagepläne oder Karten lediglich Auskunft über die genaue Situierung des Projektes, nicht jedoch über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren zuließen, die sich auf Umweltbestandteile auswirken könnten. Die konkreten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den Zustand von Umweltbestandteilen ergäben sich aus den Gutachten, die in den dem Revisionswerber übermittelten Bescheiden enthalten seien.

9 Da es sich bei der vom Revisionswerber begehrten Herausgabe von Projektunterlagen inklusive Kartenmaterial, Lageplänen und Skizzen somit nicht um Umweltinformationen im Sinn des NÖ AuskG handle, erübrige sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Revisionswerbers zur Abwägung seines Auskunftsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse des Projektwerbers.

10 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn vom Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen:

11 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Auskunftsgesetzes, LGBl. 0020-4 (NÖ AuskG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 7

Ziel, Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;

Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.

§ 8

Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in

schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z 1 oder - durch diese Bestandteile - von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.

...

§ 10

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.

(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.

...

§ 11

Mitteilungspflicht

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen.

...

(3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 8 Z 2 auch mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 14), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

...

§ 12

Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren

  1. 1. sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
  2. 2. offenbar mutwillig gestellt wurde;
  3. 3. zu allgemein geblieben ist;
  4. 4. Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.

    Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 11 Abs. 5 nicht geleistet wird.

(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F BGBl. I Nr. 83/2013, oder des NÖ Datenschutzgesetzes, LGBl. 0901, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht;

  1. 5. Rechte an geistigem Eigentum;
  2. 6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

    7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

  1. 1. Schutz der Gesundheit;
  2. 2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

    3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

    § 13

    Rechtsschutz

(1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist.

...

§ 48

Umgesetzte EU-Richtlinien

Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinie der Europäischen

Gemeinschaft um:

1. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26.

..."

12 Das Verwaltungsgericht hat - durch Abweisung der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde - das oben wiedergegebene Auskunftsersuchen des Revisionswerbers "hinsichtlich der Herausgabe aller eingereichten Antrags- bzw. Projektunterlagen inklusive Kartenmaterial, Lagepläne und Skizzen" abgewiesen. Aus dieser Formulierung, insbesondere der Hervorhebung des Wortes "aller" ergibt sich klar, dass der Antrag damit nicht nur im Umfang der Punkte viii. und ix., die ausdrücklich Antragsunterlagen sowie Kartenmaterial, Lagepläne und Skizzen umfassen, abgewiesen wurde, sondern auch in den anderen Punkten, soweit sie eingereichte Antragsbzw. Projektunterlagen umfassen, wie zum Beispiel "Anhänge" (Punkt ii.), vom Konsenswerber als Projektunterlagen vorgelegte Gutachten (Punkt iii.), vom Konsenswerber erstellte Modellrechnungen, Mess- und Analysedaten (Punkt vi.).

13 Dazu vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass das NÖ AuskG kein Recht auf Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile gewähre. Keinesfalls könne die Einsicht in als Projektunterlagen vorgelegte Pläne und Skizzen gewährt werden, weil unter den im NÖ AuskG ausdrücklich genannten Plänen nur generelle Pläne, wie zum Beispiel Raumordnungspläne, umfasst seien. Bei der aus den Antragsunterlagen hervorgehenden genauen Situierung eines bestimmten Projektes handle es sich um keine umweltrelevante Information.

14 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird ausgeführt, dass zur maßgeblichen Rechtsfrage, ob es sich bei Antrags- bzw. Projektunterlagen inklusive Kartenmaterial, Lageplänen und Skizzen um Umweltinformationen handle, eine umfangreiche (diese Frage - anders als das Verwaltungsgericht - bejahende) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe. Zur Frage, ob auch Planunterlagen aus Behördenverfahren Umweltinformationen darstellten, bestehe keine derartige Judikatur.

15 Damit wird - wie im Folgenden darzulegen - im Ergebnis ein Abweichen von der hg. Judikatur und damit eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt. Die Revision ist daher zulässig und auch berechtigt.

16 Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 29. Mai 2008, Zl. 2006/07/0083, zum Umweltinformationsgesetz BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005, und zum Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89/2005, welche Gesetze - ebenso wie das NÖ AuskG (siehe § 48 Abs. 1) - die Richtlinie 2003/4/EG umsetzen, ausgeführt hat, ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung, dass es notwendig ist, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof kam unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze zum Ergebnis, dass nicht nur der dem abschließenden Regierungsbericht über mögliche Standorte der Wasserkraftnutzung zugrunde liegende "Synthesebericht", sondern auch die diesem Bericht vorausgegangenen, in einem "Arbeitsbericht" zusammengefassten Teilexpertisen als Umweltinformationen zu qualifizieren seien.

17 Die die genannte Richtlinie umsetzenden Umweltinformationsgesetze, wie das NÖ AuskG, bezwecken zwar kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, Zl. 2010/03/0035).

18 Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa die Errichtung von Parkplätzen (vgl. die Erkenntnisse vom 12. Juli 2000, Zl. 2000/04/0064, und vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0146) und von Hubschrauberlandeplätzen (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zl. 2004/03/0167, und das bereits zitierte Erkenntnis zur Zl. 2010/03/0035) aufgrund der möglichen Umweltauswirkungen als Vorhaben bzw. Tätigkeiten im Sinn der jeweils zugrundeliegenden Umweltinformationsgesetze. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei jeweils den Inhalt der das Projekt näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) als Umweltinformationen qualifiziert. Im zitierten Erkenntnis zur Zl. 2010/03/0035 hat er ausgeführt, dass die nicht weiter konkretisierte Frage, wie die detaillierten Projektunterlagen und Pläne für den geplanten Hubschrauberlandeplatz aussähen, zumindest die Pflicht zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages zur Präzisierung des Antrages (vgl. § 11 Abs. 1 NÖ AuskG) ausgelöst habe.

19 Der vorliegende Antrag bezieht sich - unstrittig - auf das mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2013 naturschutzbehördlich genehmigte Projekt der A. GmbH, das nach dem Akteninhalt die Errichtung bzw. Erweiterung sowie den Betrieb von folgenden (Sport‑)Anlagen umfasst:

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