Normen
ABGB §1332;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3 idF 2012/I/051;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §46 idF 2013/I/033;
VwGG §46;
VwRallg;
ABGB §1332;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3 idF 2012/I/051;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §46 idF 2013/I/033;
VwGG §46;
VwRallg;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber steht als juristischer Sachbearbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Oktober 2014 wurde dem Revisionswerber (als Disziplinarbeschuldigten) am 29. Oktober 2014 zugestellt.
Gegen diese Entscheidung erhob er zunächst am 10. Dezember 2014 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde).
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015 (zu E 1888/2014-5) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers im März 2015 zugestellt.
Mit (an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gerichteten) Schriftsatz vom 27. November 2015, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, stellte der Revisionswerber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 27. Oktober 2014 und führte die Revision zugleich aus.
Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte er vor, dass sich im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes kein Hinweis darauf befunden habe, welche möglichen weiteren Schritte bzw. Anträge in diesem Beschwerdeverfahren gesetzt werden könnten. Über telefonische Nachfrage des Rechtsvertreters des Revisionswerbers sei ihm am 13. November 2015 beim Verfassungsgerichtshof mitgeteilt worden, dass diese Beschwerde am 17. März 2015 elektronisch an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei. Bei der anschließenden Nachfrage sei er von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes informiert worden, dass keine weiteren Verfügungen im Verfahren erfolgt seien, zumal eine erforderliche Antragstellung des Revisionswerbers bislang nicht vorliege, die entsprechenden Bestimmungen seien im "Gesetz" festgehalten. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers, der bereits vor der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Nachschau gehalten habe (wozu er das B-VG und das VfGG anführte), habe erst durch "genaues Studium des VwGG aufgrund der telefonischen Auskunft der Kanzlei des VwGH erkannt, dass gemäß § 26 Abs. 4 VwGG nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH gesondert eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist." Angesichts dieser "überraschenden" und "untypischen" Verfahrensabwicklung stelle das Verschulden des Rechtsvertreters an der Versäumung der Revisionsfrist ein Versehen minderen Grades dar, welches auch einem sorgfältigen, jedenfalls aber durchschnittlich verantwortungsvollen Rechtsanwalt unterlaufen könne.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 VwGG ab. In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 26 Abs. 4 VwGG bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu laufen beginne; die abgetretene Beschwerde - die für den Fall der Abtretung keine Revisionsausführungen enthalten habe - sei daher nicht als Revision zu qualifizieren und es seien die auf die Revision Bezug nehmenden Vorschriften nicht auf diese Beschwerde anzuwenden. Um Revision zu erheben, bedürfe es somit einer eigenen Erklärung, für die die Vorschriften über die Revision gelten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K6 zu § 26 Abs. 4 VwGG). Mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses an den ausgewiesenen Vertreter des Revisionswerbers (bereitgestellt im ERV am 17. März 2015, somit am 18. März 2015 als zugestellt geltend) habe die (sechswöchige) Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG zu laufen begonnen und nach § 26 Abs. 1 leg. cit. am 29. April 2015 geendet. Die Unkenntnis des Rechtsvertreters in Bezug auf diese Bestimmung(en) sei nicht zu entschuldigen: es stelle gerade für den berufsmäßigen Parteienvertreter keinen minderen Grad des Versehens dar, wenn er es unterlässt, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen.
In beiden nunmehr mit außerordentlichen Revisionen bekämpften Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Art. 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der zu hg Ra 2016/09/0016 protokollierten, den Wiedereinsetzungsantrag betreffenden Revision bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, dass im "Erkenntnis eine mehrfache Missachtung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 46 VwGG erfolgt ist und bei richtiger rechtlicher Wertung nach der klaren gesetzlichen Bestimmung die Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall zu bewilligen ist, insbesondere weil keine entsprechende Mitteilung bzw. Belehrung über die notwendigen weiteren Verfahrensschritte nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH erteilt worden ist und der hier eingetretene Irrtum auch einem sorgfältigen Parteienvertreter unterlaufen kann."
Die bezughabenden §§ 25a, 26 und 46 VwGG lauten (auszugsweise) seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Einführung der "Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu" mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wie folgt:
"Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) ...
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Revisionsfrist
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. ...
(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."
§ 46 VwGG lautete zuvor wie folgt:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."
Soweit der Revisionswerber dazu weiters vorbringt, dass sich das Landesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf Judikatur des VwGH aus dem Zeitraum "vor der Neufassung des Gesetzes bezieht", ist ihm zu entgegnen, dass § 46 VwGG in seinem wesentlichen Grundbestand (insbesondere zu den Voraussetzungen in Absatz 1) mit Wirkung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, ab 1. Jänner 2014 völlig unverändert geblieben ist; in seinen übrigen Teilen erfolgte lediglich eine dem System der "Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu" Rechnung tragende Adaptierung hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsbehelfs (Revision anstelle von Beschwerde), dessen Einbringung beim Verwaltungsgericht und eine Klarstellung, wonach das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.
Aus der eindeutigen Regelung der § 26 Abs. 4 iVm § 25a Abs. 5 VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem Verwaltungsgericht einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber vermeinte "Weiterbehandlung" der abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des Verwaltungsgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof setzt somit - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des "Revisionsmodells", als sowohl der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof mit "Beschwerden" angerufen werden konnten - kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat.
Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang das Fehlen "einer entsprechenden Mitteilung bzw. Belehrung über die notwendigen weiteren Verfahrensschritte nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH" rügt, übersieht er, dass § 46 Abs. 2 VwGG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 nur den Fall betrifft, dass diese Belehrung der anzufechtenden Entscheidung (Anm.: des Verwaltungsgerichtes) in Bezug auf eine Revision fehlt; Abtretungen von Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof sind davon nicht umfasst. Der Umstand, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes keinen Hinweis auf die nach § 26 Abs. 4 VwGG gebotene Vorgehensweise enthielt, vermag somit schon deshalb keinen Wiedereinsetzungsfall nach § 46 Abs. 2 VwGG zu begründen.
Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, 2006/05/0089, mwN). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219, mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Rechtslagenänderung, wodurch die Bekämpfung von Entscheidungen der ("neuen" erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte mittels Revisionen eingeführt wurde, bereits mit 1. Jänner 2014 und sohin mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes in Kraft getreten ist; dabei erfolgte eine massive Änderung in der Rechtsmittelsystematik, die zweifelsohne eine rechtzeitige Nachschau auch in die Bestimmungen des VwGG, welches neben dem B-VG die Kernregelungen zu den in die Kompetenz des VwGH fallenden Revisionen beinhaltet, notwendig gemacht hätte. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts dessen in der zugestandenen Unterlassung des berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig vertraut zu machen, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden erblickt und deshalb den Wiedereinsetzungsantrag abweist, so steht dies der aufgezeigten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Mai 2012, 2012/22/0053, wonach von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können).
In der (zu hg. Ra 2016/09/0016 protokollierten) Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme. Damit erweist sich aber die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte (vom Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2015 vorgelegte und zu hg. Ra 2015/09/0145 protokollierte) Revision als verspätet.
Beide - auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2016
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