VwGH Ra 2015/09/0088

VwGHRa 2015/09/008820.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die Revision der Marktgemeinde K, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Juni 2015, Zl. LVwG 50.37-5970/2014-2, betreffend Zurückverweisung in einer Angelegenheit des Denkmalschutzgesetzes (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
DMSG 1923 §36 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
DMSG 1923 §36 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 stellte das Bundesdenkmalamt bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben gemäß § 36 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) den Antrag, dem Schuldtragenden im Sinne dieser Gesetzesstelle auf einem näher angeführten, im bücherlichen Eigentum der revisionswerbenden Gemeinde stehenden Grundstück im "Fohlenhof" die Wiederherstellung der Entfernung von "historischen Stallboxen mit charakteristischen gusseisernen Rundsäulen" aufzutragen. Als Schuldtragende wurde die revisionswerbende Gemeinde als Grundeigentümerin und Bauwerberin genannt.

Mit dem - dem Bundesdenkmalamt und der Revisionswerberin zugestellten - Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 4. November 2014 wurde der Antrag des Bundesdenkmalamtes "wegen Nichtvorliegens der entsprechenden Voraussetzungen abgewiesen". Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, aus einem Schreiben der revisionswerbenden Partei gehe hervor, dass im Westflügel des Objektes sämtliche Stallboxen (2/3 des Gesamtbestandes) im ursprünglichen Zustand erhalten seien. Die Bezirkshauptmannschaft habe das Bundesdenkmalamt zur Aufklärung einer Diskrepanz zwischen einem Bewilligungsbescheid und der Veränderung des Objekts mit Schreiben vom 23. Juli 2014 und Urgenz vom 21. August 2014 ersucht und darauf keine Reaktion erhalten. Im Verwaltungsverfahren hätten aber die Parteien, insbesondere die antragstellende Partei, eine Mitwirkungspflicht. Da eine bewusste Behinderung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesdenkmalamt nicht angenommen werde, sei davon auszugehen, "dass dem Bundesdenkmalamt als Antragstellerin entsprechende Argumente über Tatsachen, welche die Kriterien des § 36 Abs. 1, 2. Satz nicht erfüllen, nicht vorliegen". Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Auf Grund der dagegen vom Bundesdenkmalamt gerichteten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht Steiermark mit dem dem Bundesdenkmalamt und der belangten Behörde zugestellten angefochtenen Beschluss den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 4. November 2014 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück.

Dieser Beschluss ist zusammengefasst damit begründet, dass die Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft keinesfalls ausreichten, die beantragte Verfügung der Wiederherstellung nach § 36 Abs. 1 DMSG einer Prüfung und Entscheidung zu Grunde zu legen. Vielmehr habe die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt gar nicht festgestellt. Das Verwaltungsgericht legte im Einzelnen dar, welche Feststellungen und Beurteilungen die Behörde vorzunehmen haben werde.

Gegen diesen Beschluss - der an die Revisionswerberin von der belangten Behörde laut e-mail vom 9. Juli 2015, 09:15 Uhr, weitergeleitet wurde - richtet sich die außerordentliche Revision.

Zwar wurde der angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Juni 2015 nach der Aktenlage der Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht nicht zugestellt. Die am 5. August 2015 beim Landesverwaltungsgericht eingelangte Revision ist aber nicht schon wegen fehlender Zustellung an die Revisionswerberin unzulässig, weil gemäß § 26 Abs. 2 VwGG iVm Abs. 5 leg. cit. eine Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, wenn der Beschluss bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Revisionswerberin hält die Zulässigkeit der Revision im Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG deswegen für gegeben, weil das Verwaltungsgericht angesichts des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes "Ra 2014/01/2005" in der Sache selbst entscheiden hätte müssen. Damit meint die Revisionswerberin offensichtlich das Erkenntnis vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205, und die mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, dargelegte und in nachfolgender Rechtsprechung bestärkte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ra 2014/09/0043, und vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, und es ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts unbedenklich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt gar nicht festgestellt, und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert hat. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der angefochtene Beschluss von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche.

Von der als Zulässigkeitsgrund aufgeworfenen Frage, ob der in § 36 Abs. 1 DMSG angeführte "Schuldtragende" (dem nach dieser Gesetzesstelle die Wiederherstellung eines Denkmals aufgetragen werden kann) auch der Liegenschaftseigentümer sein könne, der auf bauliche Veränderungen durch den Bauberechtigten tatsächlich keinen Einfluss nehmen könne, hängt die vorliegende Revision nicht ab, weil ein Wiederherstellungsauftrag nicht erteilt worden ist.

Die Revision hängt damit nicht von Rechtsfragen ab, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2015

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