VwGH Ra 2015/09/0030

VwGHRa 2015/09/003020.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des J T in W, vertreten durch Dr. Christiane Buchleitner, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Sieveringer Straße 122, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. Jänner 2015, VGW- 041/083/32703/2014-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090030.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das ihn betreffende Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 7. April 2014 wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 7 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Der Revisionswerber brachte dagegen die selbst handschriftlich abgefasste "auserordentliche Revision" ein. Der Schriftsatz weist an seinem Ende neben der Unterschrift des Revisionswerbers die Unterschrift und den Stempelabdruck seiner rechtsanwaltlichen Vertreterin auf.

Die Revision ist unzulässig:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nach der (bereits zum Beschwerdeverfahren ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (siehe den Beschluss vom 2. September 2013, 2013/08/0130, mwN).

Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf das Unterschreiben einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eindeutig erkennbar ist, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die Beschlüsse vom 27. November 2014, Ra 2014/15/0030, sowie vom 29. April 2011, 2010/09/0224, je mwN).

Die - u.a. auch dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprechende (siehe dazu die Beschlüsse vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030, und vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014) - Revision war daher ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2015

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