VwGH Ra 2014/15/0030

VwGHRa 2014/15/003027.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Juli 2014, Zl. RV/1100561/2012, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2010, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber hat eine außerordentliche Revision mit nachstehendem Inhalt eingebracht:

"Hiermit ergreifen wir im Namen und Auftrag von Herrn (Revisionswerber) (...) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Die außerordentliche Revision richtet sich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Feldkirch, vom 15. Juli 2014 (GZ. RV/11005614/2012)."

Die Revision ist unzulässig:

Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2009, 2009/15/0141, 0162).

Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2014

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