Normen
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2014, abgeändert durch Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 2. Juli 2014, widerrief das revisionswerbende Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) gemäß § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes durch die mitbeteiligte Partei für den Zeitraum vom 10. September bis zum 27. September 2011 und vom 4. Oktober 2011 bis zum 31. August 2012. Der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 15.981,03 wurde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert.
Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht in Erledigung der von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2014 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juli 2014 erhobenen Beschwerde den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht traf folgende Feststellung:
"Die belangte Behörde (das AMS) hat keine ausreichenden Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes angestellt. Deshalb stand ein überprüfbarer Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest."
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, das AMS habe sich "mit den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht auseinandergesetzt". Es habe "nicht abschließend geklärt und begründet, welcher Betrag genau und auf welcher Grundlage dem BF (der mitbeteiligten Partei) zur Rückzahlung vorzuschreiben wäre und welcher Mitarbeiter des AMS welche Mitteilungen an den BF erteilte, wie auch insgesamt nach Aktenlage verschiedenste Mitteilungen an den BF seitens des AMS ergingen." Das AMS hätte dem BF "die Korrespondenz mit I. und die Berechnungsmethode für den Rückforderungsbetrag" zur Kenntnis bringen müssen. Es hätte "den Sachverhalt dahingehend ermitteln und vervollständigen" müssen, sodass dem Verwaltungsgericht "der komplette Sachverhalt vorliegt". Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache seien nicht gegeben. In Anbetracht des Umfangs des zu erwartenden Ermittlungsverfahrens würde dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein "Unterlaufen des Instanzenzuges" bedeuten. Es sei nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen sei und § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare Regelung darstelle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
In Anbetracht der detaillierten Feststellungen des AMS lagen dem Verwaltungsgericht im Sinne der hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vom 10. September 2014, Zl. Ra 2014/08/0005, vom 31. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/08/0011, und vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0037, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, brauchbare Ermittlungsergebnisse vor, die von ihm allenfalls zu vervollständigen gewesen wären. Gravierende Ermittlungslücken werden auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgezeigt, zumal dessen Ausführungen jegliche nachvollziehbare rechtliche Struktur fehlt, sodass auch daraus nicht ersichtlich ist, aus welchen rechtlichen Gründen das Verfahren ergänzungsbedürftig sein soll bzw. welche relevanten Feststellungen das Verwaltungsgericht vermisst.
Der angefochtene Beschluss war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 13. April 2015
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