VwGH Ra 2015/06/0134

VwGHRa 2015/06/013425.4.2018

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. des Ing. P F und 2. der A F, beide in V, beide vertreten durch Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Juli 2015, LVwG 50.33-237/2015-19 und LVwG 50.33-238/2015-19, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Riegersberg, nunmehr Marktgemeinde Vorau; Mitbeteiligter: J P; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060134.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Dem Mitbeteiligten wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 14. Oktober 2013 die Bewilligung für den Neubau eines Rinderlaufstalles mit Güllegrube sowie den Umbau und die Änderung des Verwendungszweckes betreffend den bestehenden Rinderstall auf einem näher genannten Grundstück unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Das Bauvorhaben liegt in der Widmungskategorie "Freiland".

2 Die revisionswerbenden Parteien wandten sich als Nachbarn gegen diese Bewilligung.

3 Nachdem ihre Berufung zunächst abgewiesen worden war, hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) den Berufungsbescheid auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Sachverhaltes an den Gemeinderat der Gemeinde R zurück.

4 Dieser wies - nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - die Berufung der revisionswerbenden Parteien neuerlich ab.

5 Das LVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem zu zwei Geschäftszahlen ergangenen, angefochtenen Erkenntnis gemeinsam mit einer weiteren Beschwerde gegen denselben Bescheid ebenfalls als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend stützte sich das LVwG bei der Beurteilung der Immissionsbelastung gemäß § 13 Abs. 12 Steiermärkisches Baugesetz auf Gutachten des Mag. Dr. S (Immissionstechnik), der DI H-T und des Ing. S (Schalltechnik), des DI H (Explosionstechnik) sowie des Dr. K-G und der Dr. K (Medizin) und kam zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn zu erwarten seien.

6 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift "Revisionspunkt" vorgebracht, die revisionswerbenden Parteien seien "in ihrem gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung eines mängelfreien Bauverfahrens verletzt, wobei sämtliche Bescheide bzw. das angefochtene Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an der Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden."

Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens" (vgl. etwa VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0083, mwN).

Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Revisionsgrundes (vgl. nochmals VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0083, mwN).

Da die revisionswerbenden Parteien somit in den von ihnen geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein können, ist die Revision bereits deshalb nicht zulässig.

7 Darüber hinaus wird in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dass das LVwG tragende Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit verletzt hätte, zeigt die Revision nicht auf; dies ist auch nicht zu erkennen. Es trifft nicht zu, dass Dr. S bei seiner immissionstechnischen Beurteilung die Hintergrundbelastung aus dem Betrieb Rosa F "völlig ignoriert" habe (siehe Seite 28 des angefochtenen Erkenntnisses). Die auf zahlreiche Sachverständigenaussagen gestützte Schlussfolgerung des LVwG, wonach keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn zu erwarten seien, bestreiten die revisionswerbenden Parteien nur sehr allgemein und nicht substantiiert. Nach ständiger hg. Judikatur kann ein Nachbar auch nur Rechte geltend machen, die zum Schutz seiner Interessen dienen; allfällige Messunterschiede bezüglich eines anderen Grundstückes sind daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuzeigen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

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