Normen
AVG §33 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §33 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
VwRallg;
AVG §33 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §33 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist:
Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0135, ausgesprochen, dass einem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sei, wenn kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Rechtsvertreter auf die ordnungsgemäße Durchführung der Postaufgabe (im damaligen Fall durch den Kanzleipartner) nicht hätte vertrauen können. Dem damaligen Beschwerdefall lag zu Grunde, dass der Kanzleipartner der Rechtsvertreterin der Antragstellerin beim Einpacken der Post in seinen Aktenkoffer das Kuvert mit der Beschwerde irrtümlich übersehen hatte.
Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Juni 2015, Zl. Ra 2015/08/0005).
Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich, vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht an den vom Verwaltungsgerichtshof zu § 71 AVG entwickelten, auf § 33 VwGVG übertragbaren Grundsätzen orientiert. Der vorliegende Fall ist dem dem vorzitierten Beschluss zu Grunde liegenden insofern nicht gleichzuhalten, als gegenständlich ein Versehen bei der Postaufgabe eines richtig adressierten Schriftsatzes durch die Kanzleikraft, weiters eine nachträgliche Änderung der Adressierung durch diese Kanzleikraft vorlag, und insofern die Kontrolle des Rechtsvertreters versagt hat.
Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Nach Ansicht des Revisionswerbers sei eine allfällige Verspätung "geheilt", wenn - wie im vorliegenden Fall - das Landesverwaltungsgericht nach Einlangen der Beschwerde tätig werde und Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, setze. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage fehle, weshalb die Revision zulässig sei.
§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG legt die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. Diese Frist ist (als gesetzliche Frist) zwar restituierbar, aber nicht verlängerbar (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGG). (Allfällige) Verfahrenshandlungen des Verwaltungsgerichts können den Lauf der Beschwerdefrist daher weder hemmen noch verlängern. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0053) liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Auch die vorherige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung steht demnach einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nicht entgegen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015
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