Normen
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062, mwN).
Das Verwaltungsgericht hat Präklusion des Revisionswerbers hinsichtlich "Lärmbelastung" und "Schadstoffemissionen" angenommen, weil er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben habe.
Nach Auffassung des Revisionswerbers fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob "jeder Beschwerdeführer gesondert jeden Beschwerdepunkt anführen muss", obzwar die Problematik an sich im Verfahren angerissen worden sei. Damit ist im gegebenen Zusammenhang der Frage der allfälligen Präklusion von Einwendungen offenkundig gemeint, es fehle eine Rechtsprechung hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung von Einwendungen im Bauverfahren.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes müssen Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar5, Rz 28 ff zu § 26 dargestellte hg. Judikatur). Dass im vorliegenden Bauverfahren die Lärm-, Staub- und Feinstaubproblematik "angerissen" worden sei bzw. von anderen Nachbarn derartige Einwendungen erhoben worden seien, sodass ein diesbezügliches Vorbringen des Revisionswerbers lediglich eine "Wiederholung" dargestellt hätte, entspricht diesem Erfordernis ebenso wenig wie die Geltendmachung derartiger Einwendungen durch die Ehegattin des Revisionswerbers im eigenen Namen ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG steht nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2015, Zl. Ra 2014/06/0033). Es ist im vorliegenden Fall dem LVwG nicht entgegen zu treten, wenn es die Ansicht vertrat, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war. Im angefochtenen Erkenntnis wurde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das LVwG von einer Präklusion des Revisionswerbers ausging. Dass diese Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, wurde vorstehend dargelegt.
7. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, im Besonderen § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 30. September 2015
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