VwGH Ra 2015/05/0088

VwGHRa 2015/05/008827.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. November 2015, Zl. VGW- 101/042/11583/2015-1, betreffend Feststellung in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VVG §10 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VVG §10 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage, ob eine Vollstreckung auf dem Grundstück der Revisionswerberin wegen völkerrechtlicher Immunität unzulässig ist, könnte nur dann für subjektiv-öffentliche Rechte der Revisionswerberin Bedeutung haben, wenn die Revisionswerberin völkerrechtlicher Immunität unterläge. Dies behauptet die Revisionswerberin nicht, und das Verwaltungsgericht hat in der Begründung des bekämpften Erkenntnisses Gegenteiliges dargelegt. Mangels Eingriffes in subjektive Rechte der Revisionswerberin ist die genannte Frage somit eine abstrakte, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).

Ob eine konkrete Vollstreckung zulässig ist, ist im Übrigen im Vollstreckungsverfahren nach dem VVG zu klären (vgl. § 10 Abs. 1 VVG). Ein eigener Feststellungsbescheid darüber scheidet folglich aus (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 910 f unter E 211 und 213 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte