VwGH Ra 2015/05/0084

VwGHRa 2015/05/008427.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Dr. N B in W, vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Oktober 2015, Zl. VGW- 211/033/30545/2014/VOR-12, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. April 2014 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin der auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien errichteten Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, binnen zehn Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides das auf dieser Liegenschaft errichtete Bauwerk in Massivbauweise sowie die angebauten Nebentrakte und alle unterirdischen Bauteile samt dem dazugehörigen Gewölbekeller mit insgesamt ca. 150 m2 Größe abtragen und das Gelände im Bereich der abzutragenden oberirdischen und unterirdischen Bauwerke dem anschließenden Geländeverlauf entsprechend wiederherstellen zu lassen sowie zu humusieren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG der von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und der genannte Bescheid bestätigt sowie eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dazu führte das Verwaltungsgericht Wien zusammengefasst aus, dass das auf der genannten Liegenschaft bestehende Gebäude in wesentlichen Teilen abgetragen und in Massivbauweise neu errichtet worden sei, sodass ein bewilligungspflichtiger Neubau ohne die erforderliche Baubewilligung hergestellt worden sei. Der Gewölbekeller sei vom Restbestand nicht trennbar, da über "ca."

dessen vorderes Drittel das Flachdach neu gezogen und dort, wo dieser Keller beginne und sich der Zugang zu diesem befinde, keine Trennfuge ausgebildet worden sei. Ein konsentierter Altbestand werde durch einen konsenslosen Neubestand dann konsenslos, wenn er von diesem nicht mehr getrennt werden könne. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, die den in den Hang hineingebauten Gewölbekeller umfasse, handle es sich um ein einheitliches Bauwerk. Eine Abtrennung des Kellers sei, ohne ihn zu zerstören, nicht möglich. Zu Recht sei daher der behördliche Bauauftrag, der sich auch auf den vom Restbestand nicht trennbaren Gewölbekeller beziehe, für den gesamten Bau erteilt worden.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei.

II.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0041, mwN).

Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0075, mwN).

Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), bringt die Revision (unter Punkt 4.) im Wesentlichen vor, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, welcher grundsätzliche Bedeutung zukomme, was insbesondere auf Grund fehlender Rechtsprechung zu der im vorliegenden Fall grundlegenden Rechtsfrage hinsichtlich der "Unteilbarkeit" von Alt- und Neubestand gelte. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei wiederholt ausgesprochen worden, dass ein konsentierter Altbestand dann konsenslos werde, wenn er von dem konsenslosen Neubestand nicht mehr getrennt werden könne. Der Altbestand werde als Ganzes konsenslos, wenn dieser und der Neubestand in einem solchen Verhältnis zueinander stünden, dass eine Trennung unmöglich erscheine, das heiße, aus technischen Gesichtspunkten von einer Trennbarkeit des konsentierten Altbestandes und des durch die unbefugte Bauführung hergestellten neuen Baues nicht gesprochen werden könne. Unbeantwortet bleibe jedoch die Frage, ab welchem Grad der Zerstörung des Altbestands, der durch die Trennung von Alt- und Neubestand entstehen würde, "Unteilbarkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Für dieses Verfahren sei daher die Klärung der Rechtsfrage, ab welchem Grad der Zerstörung des Altbestands eine "Unteilbarkeit" vorliege, präjudiziell.

Dem genannten Erfordernis der konkreten Darlegung der Zulässigkeitsgründe wird die Revision in diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen damit nicht gerecht.

Wenn sie vorbringt, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wegen fehlender Rechtsprechung zur grundlegenden Rechtsfrage hinsichtlich der Unteilbarkeit von Alt- und Neubestand vor, so räumt sie in der Folge selbst unter Zitierung mehrerer hg. Entscheidungen ein, dass es eine solche Rechtsprechung sehr wohl gibt. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, es bleibe die Rechtsfrage unbeantwortet, ab welchem Grad der Zerstörung des Altbestandes eine Unteilbarkeit vorliege, zeigt die Revision nicht konkret auf, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. dazu nochmals den bereits zitierten Beschluss, Ra 2015/05/0075, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2016

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