Normen
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs3;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050004.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2014/06/0015).
Soweit sich der Revisionswerber gegen den Ablauf der subjektiven Frist für die Stellung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages wendet, weil er zu dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Zeitpunkt noch nicht von allen Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund bildeten, Kenntnis erlangt habe, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages auch darauf gestützt hat, dass die objektive Frist (drei Jahre nach Erlassung des Bescheides) für die Stellung eines solchen Antrages zum Zeitpunkt seiner Einbringung bereits abgelaufen war. Dieser Beurteilung wird vom Revisionswerber auch nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf den Ablauf der objektiven Frist ist die Zurückweisung seines Wiederaufnahmeantrages aber jedenfalls zu Recht erfolgt, weshalb den vom Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Beginn der subjektiven Frist aufgeworfenen Fragen lediglich hypothetische Bedeutung zukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. etwa den Beschluss vom 22. Februar 2013, Zl. 2010/02/0272, mwN). Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0273, mwN, dessen Ausführungen sich auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lassen). Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung einer Revision. Schon deshalb war auf das Revisionsvorbringen zur Frage der Anwendbarkeit des § 68 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie zur behaupteten Unzuständigkeit nicht einzugehen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2015
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