VwGH Ra 2015/04/0091

VwGHRa 2015/04/009120.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der W in K, vertreten durch Mag. Boris Georgiev, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Juli 2015, Zl. LVwG-AB-14-0488, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: S AG in K, vertreten durch die Burgemeister & Alberer Rechtsanwälte-Partnerschaft in 3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12), den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG §125 Abs4 Z1;
BVergG §125 Abs4 Z2;
BVergG §125 Abs4 Z3;
BVergG §125;
BVergG §129 Abs1 Z3;
BVergG §125 Abs4 Z1;
BVergG §125 Abs4 Z2;
BVergG §125 Abs4 Z3;
BVergG §125;
BVergG §129 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2011/04/0159, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Juli 2011 (betreffend die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der mitbeteiligten Auftraggeberin) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen - im fortgesetzten Verfahren ergangenen - Erkenntnis hat das zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den zugrunde liegenden Antrag der Revisionswerberin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erneut abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt. In seiner Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht zum einen darauf, dass die Revisionswerberin, ein bulgarisches Unternehmen, für die Tätigkeit seiner bulgarischen Monteure (Auftragsgegenstand war die Lieferung und Montage einer Kletterwand) Entsendebewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) einholen hätte müssen. Zum anderen ging das Verwaltungsgericht (insoweit über die Begründung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Bescheid vom 19. Juli 2011 hinausgehend) davon aus, dass die Revisionswerberin für das Anbieten der Teilleistung "Wartungsarbeiten" mit einem Preis von EUR 0,- keine plausible Erklärung abgegeben habe. Das Angebot der Revisionswerberin sei daher auch wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheiden gewesen.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine Revision unzulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (siehe den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0057, mwN).

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Nachprüfungsantrags der Revisionswerberin - unabhängig von der ersten Argumentationslinie zur fehlenden Vorlage von Entsendebewilligungen nach dem AuslBG - auch auf die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens wegen einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (§ 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006) gestützt. Dieser Entscheidung lag ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten zugrunde (siehe zum Erfordernis, die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preisgestaltung in der Regel auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu prüfen, das hg. Erkenntnis vom 17. September 2014, 2012/04/0016, mwN).

In der Revision wird zu dieser Alternativbegründung keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionswerberin führt diesbezüglich lediglich aus, es sei die grundsätzliche Frage zu klären, "ob es zulässig ist, einzelne Teilleistungen eines Angebotes in einem Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz besonders günstig bzw. kostenlos anzubieten, wenn dafür besondere wirtschaftliche Gründe sprechen". Nähere Ausführungen zu diesem Punkt finden sich in den rechtlichen Erwägungen der Revision nicht. Nach der - auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichte übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 125 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise (nunmehr) vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen, wobei im Einzelnen (insbesondere) die in § 125 Abs. 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind (siehe das bereits zitierte Erkenntnis 2012/04/0016, mwN). Eine generelle Beurteilung der Maßgeblichkeit von - wie von der Revisionswerberin ins Treffen geführt - "besonderen wirtschaftlichen Gründen" - ohne Konkretisierung, welche im Zuge der vertieften Angebotsprüfung von der Revisionswerberin vorgebrachten Erläuterungen zur betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise zu berücksichtigen gewesen wären - ist nicht möglich.

Mit der dargestellten allgemein gehaltenen Ausführung wird somit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (siehe dazu den hg. Beschluss vom 11. September 2015, Ra 2015/02/0158 bis 0161, mwN).

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2016

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