VwGH Ra 2015/04/0090

VwGHRa 2015/04/009016.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der F GmbH in E, vertreten durch die Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in 4950 Altheim, Wiesnerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. August 2015, Zl. LVwG-850341/5/Re/IH, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: D Gesellschaft mbH in E, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §77;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §77;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) vom 6. Juli 2005 wurde der mitbeteiligten D GmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Anlage am Standort Enns durch Errichtung eines zweiten Drehwippkranes sowie durch Verlängerung der Kranbahn für den bestehenden Drehwippkran unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. August 2015 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3.1. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche hinsichtlich der Bestimmtheit von Auflagen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der Auflagenpunkt 1 "Der Einsatz von Mobilkränen ausgenommen im Reparaturfall auf dem Gelände der Fa. D (...) ist verboten." entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG. Es sei weder bestimmt, in welchem Bereich des Grundstückes der mitbeteiligten D GmbH Mobilkräne eingesetzt werden dürfen, noch sei deren höchstzulässige Anzahl festgelegt. Auch werde kein Sicherheitsabstand zur 110 kV-Leitung und zum Grundstück der Revisionswerberin bestimmt. Zudem sei nicht definiert, worauf sich ein "Reparaturfall" beziehe. Schließlich werde in den Projektunterlagen der Einsatz von Mobilkränen nicht nur auf Reparaturarbeiten beschränkt, sondern das inhaltliche Einsatzgebiet mit "Wartungs- und Reparaturarbeiten oder für Sondertransporte" wesentlich weiter als in Auflagenpunkt 1 festgelegt. Es bestehe somit ein offener Widerspruch dahingehend, wofür Mobilkräne überhaupt eingesetzt werden dürfen.

3.2. Mit diesem Vorbringen wirft die Revisionswerberin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ro 2014/04/0015, 0020, mwN).

Auflagen müssen jedenfalls so klar gefasst sein, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2014, 2012/05/0148).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Wo auf dem Gelände der mitbeteiligten D GmbH Mobilkräne zum Einsatz kommen können und wie viele eingesetzt werden dürfen, bestimmt sich nach den Erfordernissen des Reparaturfalles (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2012/05/0148, wonach eine Auflage dann ausreichend bestimmt ist, wenn genau erkennbar ist, welcher Zweck erreicht werden soll). Auch wird ein "Reparaturfall" im Sinne des Auflagenpunktes 1 nur dann vorliegen, wenn zur Durchführung der Reparatur der Einsatz eines Mobilkranes zwingend erforderlich ist.

Auflagenpunkt 1 ist auch ohne die explizite Vorschreibung eines Sicherheitsabstandes zur 110 kV-Leitung und zum Grundstück der Revisionswerberin als ausreichend bestimmt anzusehen, zumal im Fall des Einsatzes eines Mobilkranes die mitbeteiligte D GmbH nicht von der Einhaltung derartiger Sicherheitsvorschriften und sonstiger (auch zivilrechtlicher) Vorgaben dispensiert ist.

Was den behaupteten "offenen Widerspruch" zwischen den Angaben in den Projektunterlagen und des Auflagenpunktes 1 betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass Auflagen begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheiden beigefügt werden und das beantragte Vorhaben modifizieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 59 Rz 32 f). Der Einsatz von Mobilkränen ist gegenständlich auf Reparaturfälle beschränkt; ein Widerspruch zwischen Projekt und Auflage liegt nicht vor.

Soweit die Revisionswerberin eine grundsätzliche Rechtsfrage darin sieht, dass keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob "der Einsatz eines Mobilkranes einen bewilligungspflichtigen Umstand darstellt", zeigt sie nicht auf, inwieweit dies im vorliegenden Fall von Relevanz ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0146, mwN).

4. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2015

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