VwGH Ra 2015/04/0020

VwGHRa 2015/04/00205.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Oktober 2014, Zl. LVwG 43.4-1233/2014-69, betreffend Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: L in L, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4; belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines "Biomassehofs" in Form eines Lagerplatzes mit Verwendung einer mobilen "Holzhackermaschine" sowie einer Spaltholzmaschine aufgrund der Betriebsbeschreibung nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren eingereichten, einen Bestandteil des Erkenntnisses bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung einer näher bezeichneten Auflagen erteilt. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die medizinische Sachverständige kommt aufbauend auf den Messungen des lärmtechnischen Gutachtens zusammengefasst zu dem Ergebnis, durch die vorliegende Betriebsanlage würden bei projektgemäßem Betrieb keine Lärmimmissionen hervorgerufen, die zu einer Gefährdung der Gesundheit oder einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens führten. Diesem Gutachten lagen laut Wiedergabe in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses Schallmessungen zugrunde, die laut Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen bei einer Probehackung festgestellt wurden, bei welcher ein projektmäßiger Zustand herrschte.

7 Sofern die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die planmäßigen Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichend seien, ist sie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Einwendung im Rechtssinn nur vorliegt, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0043, mwN.)

8 Im Übrigen sind die Revisionswerber den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ergebnissen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2016

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