VwGH Ra 2015/03/0030

VwGHRa 2015/03/003015.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Dipl.-Ing. (FH) B P in E, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. Februar 2015, Zl LVwG-750196/11/Gf/Mu, betreffend Versagung eines Waffenpasses (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art48;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art13;
EMRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art48;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art13;
EMRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juli 2014 betreffend Versagung eines Waffenpasses auf dem Boden der §§ 21, 22 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) als unbegründet abgewiesen (§ 28 Abs 2 und 3 VwGVG iVm § 63 Abs 1 VwGG; Spruchpunkt I. des Erkenntnisses). Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II. des Erkenntnisses).

Mit diesem Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (im Ergebnis) den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses wegen eines behaupteten jagdlichen Bedarfes in Bindung (§ 63 Abs 1 VwGG) an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036, ab (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

2. Auf dem Boden des Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 3 VwGG werden von der revisionswerbenden Partei keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2.1. Dies schon deshalb, weil die außerordentliche

Revision im Abschnitt der Darlegung ihrer "Zulässigkeit" "zur

Vermeidung von Wiederholungen ... auf die Ausführungen zur

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften"

verweist und die "dort gemachten Ausführungen ... auch zur

Ausführung der Zulässigkeit der Revision" macht, mit einem solchen Verweis auf die Revisionsgründe aber dem Erfordernis des § 28 Abs 3 VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht werden kann (vgl etwa VwGH vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004, VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041, beide mwH; vgl idS auch VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Auch ein pauschaler Verweis auf Art 6 EMRK (bzw Art 13 EMRK) sowie Art 47 und Art 48 GRC genügt nicht den Anforderungen an eine gesonderte Darlegung der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl VwGH vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).

2.2. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet, wenn es seine Entscheidung in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036, traf. Die Revision könnte mit ihrer auf dem Boden dieses Erkenntnisses unzutreffenden Rechtsauffassung keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufzeigen (vgl idS ferner VwGH vom 21. Jänner 2015, Ra 2014/03/0051). Dies gilt auch für die von der Revisionwerberin kritisierte Unterlassung der Aufnahme beantragter, im Lichte dieser Entscheidung für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes aber irrelevanter Beweise (Durchführung eines Lokalaugenscheins im näher genannten Jagdrevier, Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Jagdkunde).

Von daher stand auch Art 6 Abs 1 EMRK dem Absehen von einer Verhandlung seitens des Verwaltungsgerichts (vgl § 24 Abs 4 VwGVG; siehe dazu VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, mwH) nicht entgegen, zumal insbesondere der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und derart auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig war (vgl VwGH vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0077, mwH insbesondere auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

3. Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gegeben sind.

Wien, am 15. Mai 2015

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