Normen
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs1;
WaffG 1996 §17 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Landespolizeidirektion Steiermark hatte mit Bescheid vom 1. April 2014 den Antrag des Revisionswerbers vom 27. November 2013 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Führen einer verbotenen Waffe (Schalldämpfer) gemäß § 17 Abs 3 WaffG abgewiesen.
Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und erklärte die Revision für unzulässig.
Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber betreibe am Westrand von G ein Wildgatter, in dem sechs Hirsche samt Nachwuchs gehalten würden, wobei der Revisionswerber pro Jahr ein bis zwei Tiere derart entnehme, dass sie mit dem Jagdgewehr mittels Kopfschuss getötet würden. Der Revisionswerber habe seinen Antrag damit begründet, durch Verwendung eines Schalldämpfers bei der Schussabgabe könne störender Lärm und damit sowohl eine Irritation von am Gatter vorbeikommenden bzw in der Nähe wohnenden Menschen als auch eine Beunruhigung der Tiere im Gatter selbst, welche die Schussabgabe mit dem Erlegen eines Tieres und dessen Entnahme aus dem Gatter verknüpften, sodass ein weiterer Abschuss erschwert und die Fleischqualität herabgesetzt würde, vermieden werden. Im Beweisverfahren sei aber festgestellt worden, dass tatsächlich keine Beschwerden wegen Lärms vorlägen und die geltend gemachten weiteren Argumente schon deshalb nicht stichhaltig seien, weil der Revisionswerber jeweils beim ersten Schuss treffe, also nur eine Schussabgabe erforderlich sei.
Die geltend gemachten Umstände begründeten daher kein iSd § 17 Abs 3 WaffG überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers, den aber die Obliegenheit treffe, das Vorliegen entsprechender Interessen zu behaupten und nachzuweisen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Gemäß § 17 Abs 3 WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Abs 1 - danach ist ua Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalls versehen sind, verboten - bewilligen.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG fällt in das Ermessen der Behörde, weshalb der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen hat, ob die Behörde von dem eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl VwGH vom 26. April 2005, 2005/03/0031, mwN). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0049).
Auch zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 22 Abs 2 WaffG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen:
"Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt - dh unter Einsatz einer Waffe, für deren Führung ein Waffenpass erforderlich ist - wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt" (vgl etwa VwGH vom 1. September 2014, Ro 2014/03/0074, mwN).
Ausgehend von den in der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kommt es weder zu Lärmbelästigungen noch - weil der Revisionswerber jeweils mit dem ersten Schuss trifft und für die Entnahme nur eine Schussabgabe erforderlich ist - zu den vom Revisionswerber geltend gemachten weiteren negativen Folgen des Schussknalls (Abschusserschwernisse wegen Beunruhigung der Tiere und stressbedingte Verminderung der Fleischqualität).
Die bloße Möglichkeit einer künftigen Änderung der Verhältnisse (insbesondere durch höhere Besatzdichte im Gatter und eine oftmaligere Entnahme von Tieren) kann im Sinne der dargestellten Judikatur aber einen konkreten Bedarf und damit ein derzeit bestehendes (überwiegendes) Interesse des Revisionswerbers nicht begründen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2015
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