VwGH Ra 2015/02/0202

VwGHRa 2015/02/02026.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in den Revisionssachen 1. des K, 2. der K GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. August 2015, Zl. LVwG- 1-566/R13-2014, betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §62 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs4;
AVG §62 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 25. Juli 2014 wurde dem Erstrevisionswerber Folgendes vorgeworfen:

"Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der (zweitrevisionswerbenden Partei) zu verantworten, dass diese Firma an der Betriebsstätte in F, (...) die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, da dort Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen werden können, obwohl Sie nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung waren.

In der Betriebsstätte (...) steht seit ca. einem Jahr ein Wettterminal (...), an dem der Kunde selbsttätig die Sportwetten auswählen und die Wetten mit den entsprechenden Einsätzen platzieren kann. Der Wettterminal wird seit ca einem Jahr, zumindest bis zum 23.12.2013 von Ihnen in der genannten Betriebsstätte betrieben, Der Gesamteinsatz wird dem Spieler vor Beginn durch das Personal der Tankstelle auf eine persönlich zugewiesene Kundenkarte aufgebucht. Die abgeschlossene Wette wird elektronisch festgehalten. Die Wettgewinne werden den Spielern in der Tankstelle in bar ausbezahlt."

Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, LGBl. Nr. 18/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012 (im Folgenden: Vorarlberger Wettengesetz) übertreten. Wegen dieser Übertretung wurde über den Erstrevisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Weiters sprach die Bezirkshauptmannschaft Bregenz aus, dass die zweitrevisionswerbende Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand hafte.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurden den gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien keine Folge gegeben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision machen die revisionswerbenden Parteien geltend, das Verwaltungsgericht gehe entgegen der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 4 Vorarlberger Wettengesetz davon aus, dass beim Ermöglichen einer Wettteilnahme über ein elektronisches Medium als Betriebsstätte im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes der Standort des elektronischen Endgerätes anzusehen sei und nicht jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstelle. Da offenbar seitens des Verwaltungsgerichtes Zweifel an der Auslegung des § 1 Abs. 4 Vorarlberger Wettengesetz bestünden, sei die erhebliche Rechtsfrage auch in der Klarstellung des Regelungsinhaltes dieser Bestimmung zu erblicken. Bei wörtlicher Auslegung liege die Betriebsstätte am Sitz der zweitrevisionswerbenden Partei in Tirol, wo diese über eine entsprechende Bewilligung verfüge.

5. Gemäß § 1 Abs. 4 Vorarlberger Wettengesetz ist Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes erfolgte die Wettteilnahme über ein Wettterminal, das in einer näher bezeichneten Betriebsstätte in F aufgestellt war. Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/17/0033, sowie - zu einem insoweit dem hier vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt mit einem internetfähigen, öffentlich zugänglichen PC mit Lesegerät, bei dem die Homepage eines Wettunternehmers als Startseite eingestellt war - den hg. Beschluss vom 30. März 2015, Zl. Ra 2015/02/0019).

Die revisionswerbenden Parteien leiten aus dem Umstand, dass mit Hilfe dieses Wettterminals Wetten über die Website der zweitrevisionswerbenden Partei abgeschlossen werden konnten - und dies auch von jedem anderen Computer mit Internetzugang möglich war - ab, dass die Tätigkeit daher "über ein elektronisches Medium" im Sinne des § 1 Abs. 4 Vorarlberger Wettengesetz ausgeübt worden sei. Sie übersehen dabei, dass das Vorarlberger Wettengesetz zwischen zwei Formen der Ermöglichung der Wettteilnahme unterscheidet: einerseits durch Wettterminals in einer Betriebsstätte und andererseits - außerhalb von Betriebsstätten - über ein elektronisches Medium, "wie beispielsweise im Falle von Internetwetten, die eine Wettteilnahme von zuhause aus oder über entsprechende Mobilfunkgeräte ermöglichen" (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtages, S. 13). Der Umstand, dass auch ein Wettterminal mit dem Internet verbunden sein kann und mit diesem Terminal Wetten über die Website eines Wettunternehmers abgeschlossen werden können, ändert aber nichts daran, dass der Wettabschluss im vorliegenden Fall über das Wettterminal an der Betriebsstätte erfolgt und die Tätigkeit des Wettunternehmers insofern nicht "über ein elektronisches Medium" im Sinne des § 1 Abs. 4 Vorarlberger Wettengesetzes erfolgt. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zeigt die Revision damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

6. Als weiteren Grund für die Zulässigkeit der Revision machen die revisionswerbenden Parteien geltend, dass das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 44a Z 1 VStG stehe, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein müsse, dass die Subsumtion der als erwiesenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt. Der Erstrevisionswerber habe persönlich nicht als Wettunternehmer fungiert.

7. Die Revision zeigt auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Zwar trifft es zu, dass der vom Verwaltungsgericht bestätigte Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nach seinem Wortlaut davon auszugehen scheint, dass der Erstrevisionswerber, der als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zur Verantwortung gezogen wird, eine Genehmigung für eine Tätigkeit als Wettunternehmer besitzen müsse bzw er das Wettterminal

betreibe ("obwohl Sie nicht im Besitze ... waren"; "von Ihnen ...

betrieben"). Dennoch geht schon aus dem Spruch klar hervor, dass der Erstrevisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei bestraft wird, sodass es nur auf eine der zweitrevisionswerbenden Partei (nicht) erteilte Bewilligung ankommen kann; die direkte Ansprache des Erstrevisionswerbers in diesem Zusammenhang stellt eine offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, die nach § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG jederzeit hätte berichtigt werden können (dies zeigt sich auch darin, dass in der Begründung ausdrücklich dargelegt wird, dass die zweitrevisionswerbende Partei die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt und das Wettterminal betrieben hat). Das in Revision gezogene Erkenntnis ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0040).

8. Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 6. November 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte