VwGH Ra 2015/02/0097

VwGHRa 2015/02/00972.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des G in S, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. März 2015, Zl. LVwG- 4/1214/10-2015, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 8. September 2014 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei er im Verdacht gestanden sei, dass er am 22. Februar 2014 um 04:55 Uhr an einem näher genannten Ort ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO eine Strafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht kam nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen, in denen zwei Polizeibeamte, der Vater des Revisionswerbers und ein vom Revisionswerber namhaft gemachter weiterer Zeuge vernommen wurden, zum Ergebnis, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt hinsichtlich des Revisionswerbers ein dringender Verdacht vorgelegen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Der Zeuge Insp. N. habe glaubwürdig geschildert, dass die Beamten (Insp. N. und die ebenfalls als Zeugin einvernommene Insp. S.) eindeutig erkannt hätten, dass der Revisionswerber aus dem Auto (das kurz zuvor abgestellt worden war) ausgestiegen sei. Dabei sei von den Exekutivorganen eine Alkoholisierung des Revisionswerbers bemerkt worden. Die Zeugin Insp. S. habe geschildert, dass sie beim Revisionswerber Alkoholgeruch, schwankenden Gang, rote Bindehäute und eine veränderte Sprache festgestellt habe. Auch die Zeugin Insp. S. habe glaubwürdig geschildert, dass sie sich sicher war, dass der Revisionswerber aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei.

Wörtlich führte das Verwaltungsgericht sodann aus:

"Auch wenn (vom Vertreter des Revisionswerbers) versucht wird, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern, indem danach getrachtet wird, aufzuzeigen, dass die Protokolle vor der Verhandlung zum Lesen ausgetauscht wurden und von den Beamten die Angelegenheit untereinander abgesprochen worden sei, so sind die Aussagen doch in diesem Punkt übereinstimmend, glaubwürdig und wirkten für das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht abgesprochen."

Die Verweigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, ergebe sich aus einem Verhalten des Revisionswerbers, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhinderte. Trotz mehrmaliger vorhergehender Belehrung habe er nämlich Wasser getrunken. Der Zeuge Insp. N. habe auch zu diesem Umstand glaubwürdig geschildert, dass der Revisionswerber beim Gesichtwaschen die Hände zu einer Schaufel gefaltet und Wasser aus den Händen getrunken habe. Dabei seien auch die Schluckreize ganz genau beobachtet worden. Einem mit der Durchführung von Alkoholtests geschulten Polizeibeamten sei zuzutrauen, wahrzunehmen, ob ein Beschuldigter Wasser trinke oder nicht.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision für zulässig erachten und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Die Landespolizeidirektion Salzburg erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis werde den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen an eine mängelfreie Begründung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den vom Revisionswerber im Verfahren behaupteten offenkundigen Falschaussagen und Widersprüchen in den Zeugenaussagen eines einvernommenen Polizeibeamten nicht auseinandergesetzt. Schließlich habe sich insbesondere aus der Aussage der Polizeibeamtin auch ergeben, dass der Fall zwischen den Polizeibeamten besprochen worden sei und diese sich auch inhaltlich abgesprochen hätten. Die (von der Polizeibeamtin angesprochene) Absicht der Vermeidung von Widersprüchen inkludiere die Bereitschaft zur Anpassung ihrer in der Folge abgegebenen Zeugenaussagen, sodass die Wertung des Verwaltungsgerichts, diese hätten nicht abgesprochen gewirkt, damit als unvereinbar anzusehen sei.

6. Dazu ist festzuhalten, dass sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes trotz der vom Revisionswerber zutreffend aufgezeigten formalen Begründungsmängel gerade noch entnehmen lässt, dass es den Aussagen des Zeugen N. folgt, wonach dieser erkannt habe, dass der Revisionswerber aus einem Auto ausgestiegen ist (das knapp zuvor noch in Betrieb war), sowie dass der Zeuge N.

- wie auch die Zeugin S. - Anzeichen einer Alkoholisierung erkannt habe.

Der Revisionswerber hat zwar im Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde und vor dem Verwaltungsgericht bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben, und er hat dazu vor dem Verwaltungsgericht auch geltend gemacht, dass zwischen der Anzeige und der späteren Aussage von Insp. N. Widersprüche bestünden, wobei sich diese aber darauf beziehen, unter welchen Umständen bzw. wie das Fahrzeug erstmals von den Polizeibeamten wahrgenommen wurde.

Der Revisionswerber übersieht dabei, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO bereits der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt; der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. uva etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl. 2009/02/0040). Es ist unerheblich, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567).

Ob der Revisionswerber das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat oder nicht, ist daher für die Entscheidung über die Revision nicht erheblich. Der Feststellung, dass für die einschreitenden Polizeiorgane konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorlagen, dass der Revisionswerber das Fahrzeug gelenkt habe, zumal nur dieser unmittelbar nach Beendigung der Fahrt beim Verlassen des Fahrzeugs insbesondere vom Zeugen Insp. N. beobachtet wurde und es auch an sonstigen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass sich noch eine weitere Person zu diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Kraftfahrzeug befunden hätte, tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen und es stellt sich dabei auch keine über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfrage, die zur Zulässigkeit der Revision führen würde (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/02/0003, mwN). Dass Anhaltspunkte für den Verdacht einer Alkoholisierung gegeben waren, wurde vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen.

7. Auch soweit der Revisionswerber geltend macht, dass sich die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten vor ihrer Aussage abgesprochen hätten, zeigt er im hier vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, hat der einvernommene Beamte N. unter anderem ausgesagt, er habe mit der ebenfalls als Zeugin einvernommenen Polizeibeamtin S. am Tag seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht inhaltlich über den gegenständlichen Vorfall gesprochen. Sie seien an diesem Tag auch die diesbezügliche Anzeige durchgegangen. Dabei sei auch besprochen worden, wie er den Revisionswerber gesehen habe und wie sie ihn gesehen habe. In der Verhandlungsschrift findet sich außerdem folgende Aussage der Polizeibeamtin S.:

"Die Anzeige vom 24.02.2014 habe ich mir heute noch durchgelesen. Die Niederschrift vom 07.08.2014 habe ich ebenfalls heute gelesen; dies war im Beisein von Herrn (N.). Die Anzeige bin ich heute in der Früh mit Herrn (N.) durchgegangen. Die Anzeige haben wir nacheinander gelesen. Wir haben auch inhaltlich über die Angelegenheit gesprochen. (...) Weil mir Herr (N.) erzählt hat, dass er einvernommen worden ist, hat er mir auch die Niederschrift vom 07.08.2014 vorher einmal gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich sie aber nicht genau durchgelesen. Wir haben heute durchbesprochen, wie die Belehrungen durchgeführt worden sind, damit wir nicht widersprüchlich sind. (...)"

Die Beamten haben in der mündlichen Verhandlung somit im Wesentlichen übereinstimmend dahingehend ausgesagt, den dem Revisionswerber zur Last gelegten Vorfall am Tage ihrer Einvernahme durch das Verwaltungsgericht gemeinsam inhaltlich besprochen zu haben. Aus der Aussage der Polizeibeamtin S. geht überdies hervor, dass auch durchbesprochen worden sei, wie die Belehrungen durchgeführt worden seien, "damit wir nicht widersprüchlich sind".

Im Hinblick auf diese Ausführungen ist dem Revisionswerber einzuräumen, dass die Wertung des Verwaltungsgerichtes, den Aussagen der Polizeibeamten auch wegen ihrer Übereinstimmung Glaubwürdigkeit zuzubilligen, nicht nachvollziehbar ist.

Dennoch lässt sich für den Revisionswerber daraus im vorliegenden Fall nichts gewinnen, zumal die Frage der Belehrung - die nach Aussage der Zeugin S. "durchbesprochen" wurde, um Widersprüche zu vermeiden - nicht strittig ist und der Revisionswerber zwar zur Frage, wie das Fahrzeug zunächst wahrgenommen wurde, auf seiner Ansicht nach bestehende Widersprüche in den Aussagen hinweist, im Übrigen aber im Hinblick auf die weiteren hier relevanten Umstände, die für die Annahme eines Verdachts des Lenkens ausreichen, nicht darlegt, von welchem anderen Geschehensverlauf auszugehen wäre (die beiden anderen, vom Revisionswerber beantragten Zeugen konnten zu diesem Punkt keine Aussagen machen).

8. Die Revision war daher, da in ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 2. September 2015

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