Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
ZPO §501;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
ZPO §501;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber rügt die im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren unterlassene Übermittlung von Videomaterial im Rechtshilfeweg. Damit sei ihm gleichsam die Akteneinsicht verweigert worden. Dieses Vorbringen erweist sich schon deshalb als irrelevant, da dieses Video anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit des Revisionswerbers mit dem im Verhandlungsraum installierten PC vorgeführt und auf die Rückwand des Verhandlungsraumes projiziert wurde. Im Übrigen wird lediglich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zum Tathergang bekämpft. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011, und vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2015
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