Normen
ABGB §1332;
BVwG-EVV 2014 §1 Abs1;
BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21 Abs3;
BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs2;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
GO BVwG 2014 §20 Abs7;
VwGG §24;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §25a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1;
VwGH-EVV 2015 §1 Abs1;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010061.L00
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19. Juni 2013, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11. September 2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.). Weiters wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben, dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27. Jänner 2016 erteilt (Spruchpunkt A II.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 4. Februar 2015 zugestellt.
Innerhalb der Revisionsfrist beantragte der Revisionswerber die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision - u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes - bewilligt.
Mit Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2015 wurde Mag. Georg E. Thalhammer zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer mittels Teilnehmer-Direktzustellung am 19. Mai 2015 übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 erhob der Revisionswerber gegen Spruchpunkt A I. des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Revision.
Diese Revision wurde - dem Vorbringen des Revisionswerbers zufolge - am 30. Juni 2015 um 15:44 Uhr per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2015 um 14:06 bzw. 14:09 Uhr den Verfahrenshelfer des Revisionswerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs davon in Kenntnis setzte, dass die Einbringung des Schriftsatzes per E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der BVwGelektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt. Aufgrund dieser Verständigung wurde die Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV" am 1. Juli 2015 (frühestens) um 16:39:13 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Unter Hinweis darauf, dass die Revision außerhalb der in § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei und somit verspätet erscheine, wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2015 stellte der Revisionswerber daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision. Mit Schriftsatz vom 24. September 2015 nahm er zum Verspätungsvorhalt Stellung.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass aufgrund des Briefkopfes des angefochtenen Erkenntnisses, auf dem deutlich die E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvg.gv.at angegeben gewesen sei, in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis enthalten habe, dass die Einbringung per E-Mail nicht zulässig sei, der Eindruck erweckt worden sei, dass die Einbringung per E-Mail möglich sei, dies deshalb, da Schriftsätze bei Gericht stets auch über die Einlaufstelle eingebracht werden könnten.
Aus diesem Grund sei die Revision von einer Kanzleimitarbeiterin des Verfahrenshelfers am 30. Juni 2015 um 15:44 Uhr mittels E-Mail an die genannte E-Mail-Adresse gesendet worden. Daraufhin sei am 1. Juli 2015 um 14:06 Uhr per elektronischem Rechtsverkehr eine Verständigung darüber erfolgt, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen sei. Aufgrund dieser Verständigung sei nur etwa 2 ½ Stunden später am 1. Juli 2015 um 16:39 Uhr die Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden. Dass der Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail auf einem Verschulden minderen Grades beruhe, wenn neben der E-Mail-Adresse auf der Homepage nicht ausreichend auf die Nicht-Zulässigkeit der Einbringung hingewiesen werde, mache etwa der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2012, Zl. 2012/08/0153, deutlich.
In Anbetracht der Tatsache, dass es am 1. Juli 2015 um 14:09 Uhr, also noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist, zu einer Verständigung des Revisionswerbers gekommen sei, dass diese Form der Einbringung nicht zulässig sei, sei davon auszugehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht das E-Mail samt der Revision innerhalb offener Rechtmittelfrist zugegangen sei. Auch sei es am 1. Juli 2015 um 16:39 Uhr zu einer nochmaligen Eingabe der Revision mittels elektronischem Rechtsverkehr gekommen.
Dass Eingaben "innerhalb offener Frist außerhalb der Amtsstunden" (von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr gemäß § 20 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO BVwG)) nicht eingebracht werden könnten, ergebe sich "erst nach dem Studium" der GO BVwG und sei abweichend vom normalen Verkehr mit Gerichten, der keine Beschränkungen auf die Amtsstunden vorsehe, sondern nur auf das Einlangen innerhalb offener Frist bis 23:59 Uhr abstelle. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Form der Einbringung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht auf dem Briefkopf, das gleichzeitige Anführen der genannten E-Mail-Adresse und die Belehrung des angefochtenen Erkenntnisses hielten nicht von einer Einbringung per E-Mail ab. Bei postalischer Einbringung hätte auch das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG gegriffen.
Aus all diesen Gründen handle es sich bei der Einbringung der außerordentlichen Revision per E-Mail am 30. Juni 2015 um 15:44 Uhr und der ERV-Einbringung am 1. Juli 2015 um 16:39 Uhr, somit außerhalb der Amtsstunden, um einen Rechtsirrtum, der auf einem Verschulden sehr minderen Grades beruhe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag sowie über die Zulässigkeit der vorliegenden Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Revision:
1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Einbringung einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden bereits im hg. Beschluss vom 17. November 2015, Zl. Ra 2014/01/0198, auseinandergesetzt. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision verspätet ist. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
1.2. Der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 24. September 2015 - die im Wesentlichen mit der oben wiedergegebenen Begründung des Wiedereinsetzungsantrages übereinstimmt - sind konkrete Ausführungen, die die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Revision aus Sicht des Revisionswerbers zu begründen versuchen, nicht zu entnehmen.
Soweit der Revisionswerber - ohne nähere Darlegungen - den im hg. Beschluss vom 12. September 2012, Zl. 2012/08/0153, genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. Mai 2011, 10 Ob 28/11g, wörtlich wiedergibt, ist daraus für den Standpunkt des Revisionswerbers schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieser Beschluss zu zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen, nicht aber zur hier relevanten Rechtslage ergangen ist.
Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) wird die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen in der BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, geregelt.
Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. zum insofern wortidenten § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0180). Mit Blick darauf, dass der Revisionswerber in seiner Stellungnahme den hg. Beschluss vom 12. September 2012, Zl. 2012/08/0153, zitiert, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 33/2013, mit der ein
4. Unterabschnitt des II. Abschnittes des VwGG betreffend den Elektronischen Rechtsverkehr eingefügt wurde, ausgesprochen hat, dass ein per E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (vgl. den genannten hg. Beschluss Zl. 2012/08/0153, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 30. September 2010, Zl. 2010/03/0103).
1.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bestellungsbescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2015 dem Verfahrenshelfer mittels Teilnehmer-Direktzustellung am 19. Mai 2015 übermittelt. Die vorliegende Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV" am 1. Juli 2015 (Mittwoch) - vom Revisionswerber unbestritten - (frühestens) um 16:39 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs. 7 BVwGG eingebracht.
Unter der - für den Standpunkt des Revisionswerbers vorteilhaften - Annahme, dass die Übermittlung des Bestellungsbescheides mittels Teilnehmer-Direktzustellung am 19. Mai 2015 eine Zustellung erst am 20. Mai 2015 bewirkt hat (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Zl. Ro 2014/10/0130), wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese gemäß § 20 Abs. 6 GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Donnerstag, der 2. Juli 2015) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/01/0015, mwN).
2.2. Der oben wiedergegebenen Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ist zu entnehmen, dass das die Einhaltung der Revisionsfrist hindernde Ereignis darin erblickt wird, dass ein (durch näher beschriebene Umstände hervorgerufener) Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung der Revision mittels E-Mail vorgelegen habe. Im Antrag wird allerdings jene Person, die dem genannten Rechtsirrtum unterlegen sei, nicht konkret genannt, sondern lediglich auf eine - namentlich ebenfalls nicht genannte - Kanzleimitarbeiterin des Verfahrenshelfers Bezug genommen, die die Revision mittels E-Mail am 30. Juni 2015 um 15:44 Uhr übermittelt habe.
Wollte man dieses Vorbringen dahin verstehen, dass jene Kanzleimitarbeiterin dem ins Treffen geführten Rechtsirrtum unterlegen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Vorbringen schon deshalb ungeeignet wäre, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darzulegen, weil die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt bedarf (vgl. zur Beurteilung der Einbringungsstelle hinsichtlich einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof etwa den hg. Beschluss vom 5. November 2014, Zl. Ra 2014/18/0006). Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024, mwN). Ein derartiges Vorbringen enthält der vorliegende Antrag nicht.
2.3. Selbst wenn man das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag dahin verstehen wollte, dass das die Einhaltung der Revisionsfrist hindernde Ereignis darin bestanden hat, dass der Verfahrenshelfer selbst einem Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung der Revision mittels E-Mail unterlegen sei, könnte dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2010, Zl. 2010/10/0070).
Bei Berücksichtigung des Vorbringens des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag, wonach er am 1. Juli 2015 um 14:06 bzw. 14:09 Uhr - sohin vor Ablauf der Amtsstunden - per elektronischem Rechtsverkehr eine Verständigung darüber erhalten hat, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entnehmen, inwiefern der Revisionswerbers durch den - somit vor Ablauf der Amtsstunden aufgeklärten - Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung der Revision mittels E-Mail daran gehindert wurde, die Revision innerhalb der Amtsstunden im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.
2.4. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wird - wie oben wiedergegeben - auch darauf Bezug genommen, dass sich "erst nach dem Studium" der GO BVwG ergebe, dass Eingaben "abweichend vom normalen Verkehr mit Gerichten" außerhalb der Amtsstunden nicht eingebracht werden könnten. Ein konkretes Vorbringen dahin, dass der Verfahrenshelfer im vorliegenden Fall durch die Unterlassung des "Studiums" der GO BVwG an der fristgerechten Einbringung der Revision gehindert worden sei, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft allerdings die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2014, Zl. 2014/11/0001, mwN).
Wollte man - dessen ungeachtet - von einem derartigen Vorbringen des Revisionswerbers ausgehen, fehlt es an jeglichen Darlegungen im Antrag, weshalb ein derartiges Unterlassen des "Studiums" der GO BVwG im Falle des Verfahrenshelfers einen bloß minderen Grad des Versehens darstellen sollte. Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Zl. Ra 2015/10/0071, mwN).
2.5. Dass dem Revisionswerber an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde daher mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)