VwGH Ra 2015/01/0041

VwGHRa 2015/01/004117.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des S R in K, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/12/0874-9, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
SPG 1991 §65 Abs1;
StPO §204;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
SPG 1991 §65 Abs1;
StPO §204;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Gemäß § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 43/2014 (SPG), sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat - im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053, und vom 3. Juli 2009, Zl. 2009/17/0070) - seine Annahme, die erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers sei zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich, auf eine näher begründete abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, gestützt. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt daher die Annahme zu Grunde, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers "wegen der Art oder Ausführung der Tat" im Sinne des § 65 Abs. 1 SPG erforderlich sei.

Die Revision legt nicht dar, warum der im Fall des Revisionswerbers durchgeführte außergerichtliche Tatausgleich gemäß § 204 StPO insoweit geeignet sein sollte, die - nicht an der Person des Revisionswerbers anknüpfende - Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Zweifel zu ziehen.

In der Revision wird sohin keine konkret auf die gegenständliche Rechtssache bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.

Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2015

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