VwGH Ra 2014/19/0106

VwGHRa 2014/19/010626.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision des M S in B, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014, Zl. L508 1414783-1/53E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In seiner außerordentlichen Revision rügt der Revisionswerber das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, obwohl ihm sein Vorbringen zu den Gründen der Flucht aus seinem Heimatland nicht geglaubt worden sei und das Bundesverwaltungsgericht - auf Grund seiner substantiierten Bestreitung der verwaltungsbehördlichen Überlegungen in der Beschwerde - zu seinem Fluchtvorbringen ergänzende Ermittlungen vorgenommen habe.

Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird damit aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil nicht vorgebracht wird, jene Feststellungen, auf Grund derer das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, es bestehe jedenfalls für den Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative, seien in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise zustande gekommen. Es waren aber bereits die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema geeignet, in einem für sich tragenden Punkt dem Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers den Erfolg zu versagen. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu den Fluchtgründen kam es somit nicht entscheidungswesentlich an. Da die Revision sohin nicht im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG davon abhängt, ob das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zur "Fluchtgeschichte" von den Vorgaben des § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen ist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2014

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