VwGH Ra 2014/17/0052

VwGHRa 2014/17/005216.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in 1090 Wien, Otto Wagner Platz 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2014, W107 2003275-1/7E, betreffend Aussetzung des Verfahrens iA der Versicherungsaufsicht, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z2;
VwGG §33 Abs1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde der Unterstützungskasse für Arbeitnehmerschutz und Vorsorge (in der Folge: Unterstützungskasse) gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 14. Jänner 2014, mit dem diese die Rechtmäßigkeit der Kundmachung gemäß § 4 Abs 11 VAG im Amtsblatt der Wiener Zeitung bzw auf der Homepage der FMA (Investorenwarnung) ausgesprochen hat, gemäß § 34 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 38 AVG aus und erklärte die Erhebung der Revision für unzulässig. Die vom Verwaltungsgerichtshof im bereits anhängigen Verfahren zu Ro 2014/17/0062 zu beantwortende Frage, ob der Abschluss der "Arbeitnehmerschutzbriefe" durch die Unterstützungskasse tatsächlich der Konzessionspflicht nach dem VAG unterliege und daher die Untersagung des Geschäftsbetriebs der Unterstützungskasse durch Bescheid der FMA vom 16. Oktober 2013 gemäß § 22d FMABG zu Recht erfolgt sei, stelle eine Vorfrage zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Investorenwarnung dar. Es müsse daher der Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof abgewartet werden.

Per Schriftsatz vom 30. September 2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Unterstützungskasse mit, dass auf Grund der freiwilligen Auflösung der Unterstützungskasse per 31. Dezember 2014 kein rechtliches Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung bestehe.

Mit Beschluss vom 18. November 2015 stellte der Verwaltungsgerichtshof ua das zu hg Ro 2014/17/0062 protokollierte Verfahren ein.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt Klaglosstellung im Sinne dieser Bestimmung immer nur dann vor, wenn entweder der angefochtene Bescheid rückwirkend mit dem Tag seiner Erlassung aufgehoben wurde und mit der Aufhebung aus dem Rechtsbestand so ausscheidet, dass weitere Rechtswirkungen von ihm nicht mehr ausgehen können, oder wenn auf Grund einer sonstigen Änderung der Sach- oder Rechtslage die beschwerdeführende Partei durch die angestrebte aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt sein könnte, als dies ohne meritorische Entscheidung der Fall ist. Mangels entgegenstehender Vorschrift ist diese Judikatur auch auf Fälle einer Amtsbeschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl I 51/2012, ohne Einschränkung anzuwenden (vgl dazu beispielsweise VwGH vom 22. Februar 1978, 2887/76, und vom 11. April 1996, 95/09/0286, mwN). Dasselbe gilt auch für Fälle einer Amtsrevision gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG.

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (hier: des Gerichts) suspendiert (vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 154).

Durch die Einstellung des hg Verfahrens über den Untersagungsbescheid gemäß § 22d FMABG mit hg Beschluss vom 18. November 2015, Ra 2014/17/0042, Ro 2014/17/0062, hat die angefochtene Aussetzungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Wirksamkeit verloren. Im Revisionsfall trifft somit das Bundesverwaltungsgericht wieder die Entscheidungspflicht. Entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung liegt somit ein Anwendungsfall des § 33 Abs 1 VwGG vor. Das vorliegende Verfahren war daher schon deswegen als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

Wien, am 16. Dezember 2015

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