Normen
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Eine aus mehreren Personen bestehende Miteigentümergemeinschaft (im Folgenden nur: Revisionswerberin) vermietete im Streitzeitraum eine Liegenschaft (Zinshaus) mit insgesamt neunzehn Mietobjekten. Im Zuge einer die Jahre 2008 und 2009 umfassenden Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass acht Mietobjekte aufgrund einer als "Mietvertrag und Benützungsübereinkommen" titulierten Vereinbarung aus dem Jahr 1991 von den Miteigentümern selbst genutzt bzw. vermietet wurden. Er vertrat die Auffassung, dass die auf diese Mietobjekte entfallenden Einnahmen und Werbungskosten aus der Überschussermittlung der Revisionswerberin auszuscheiden seien. Die betroffenen Mietobjekte machten insgesamt 43,01 % der Gesamtnutzfläche des Hauses aus und seien auch bei der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 idF vor den Schenkungsmeldegesetz 2008) eines Miteigentümers auszuscheiden, dem mit Schenkungsvertrag vom 11. Juli 2008 der Hälfteanteil an der Liegenschaft übertragen worden sei.
2 Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ entsprechende Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 und 2009 und - unter Hinweis auf die Feststellungen des Prüfers - auch einen Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften für das Jahr 2010, wogegen mit getrennten Schriftsätzen Berufungen erhoben wurden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Berufungen (nunmehr Beschwerden) u. a. insoweit keine Folge, als sie sich gegen die Außerachtlassung der von den Miteigentümern genutzten bzw. vermieteten Gebäudeteile bei der Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten richteten. Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, dass Vereinbarungen zwischen den Miteigentümern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel nicht als Mietverträge, sondern als bloße Benützungsvereinbarungen anzusehen seien (Hinweis auf das Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2005/13/0057, VwSlg 8560/F). Das vorliegende Dokument "Mietvertrag und Benützungsübereinkommen" sei seiner gesamten Ausgestaltung nach eine bloße Benützungsvereinbarung, welche die exklusive Nutzung einzelner Gebäudeteile durch die Miteigentümer regle. Dies ergebe sich schon aus der wechselseitigen Abhängigkeit der ausbedungenen Nutzungsrechte. Bloße Benützungsvereinbarungen und die alleinige Nutzungsmöglichkeit eines Miteigentümers führten dazu, dass die entsprechenden Gebäudeteile nicht der gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung dienten. Sie seien daher auch nicht bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu berücksichtigen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung habe die Ermittlung der AfA-Basis für jeden Miteigentümer nach seinen Verhältnissen zu erfolgen (Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. Mai 1993, 89/13/0151). Die fiktiven Anschaffungskosten seien bezogen auf den jeweiligen Miteigentumsanteil zu ermitteln.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, das Bundesfinanzgericht habe die ordentliche Revision für unzulässig erklärt, weil "für die im Streitfall zu entscheidende wesentliche Rechtsfrage der Behandlung von Benutzungsvereinbarungen zwischen Eigentumsgemeinschaft und Miteigentümer" eine ständige Rechtsprechung bestehe, die der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Dieser Begründung sei Nachstehendes entgegenzuhalten:
"Im gegenständlichen Fall ist dem BFG ein gravierender Denkfehler aus nachstehenden Gründen unterlaufen.
Das BFG folgt nämlich der unrichtigen Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach für die Ermittlung des Ertragswertes und somit des Verkehrswertes unserer Liegenschaft bezüglich jener Gebäudeteile für welche eine spezielle Nutzungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht, überhaupt kein Ertragswert anzusetzen ist, obwohl, wie sich aus der Aktenlage und der tieferstehenden Darstellung des Sachverhaltes ergibt, für die, dem jeweiligen Miteigentümer zur alleinigen Verantwortung überlassenen, Gebäudeteile an die Hausgemeinschaft ein Mietzins entrichtet wird.
Dieser Mietzins wird auch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung von den Miteigentümern versteuert. Für diesen Fall, in welchem das BFG der verfehlten Rechtsmeinung der belangten Behörde gefolgt ist und diese in unrichtiger Auslegung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft trotz unseres ausdrücklichen Antrags der Benutzungsvereinbarung unterliegenden Liegenschaftsteile für die Wertermittlung vollkommen außer Acht gelassen hat, besteht eine Rechtsfrage, welche bisher noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt wurde."
8 Diesem Vorbringen zur Zulässigkeit, wonach die AfA-Bemessungsgrundlage zu Unrecht gekürzt worden sei, weil "für die, dem jeweiligen Miteigentümer zur alleinigen Verantwortung überlassenen, Gebäudeteile an die Hausgemeinschaft ein Mietzins entrichtet wird", ist zu erwidern, dass das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Bescheid - wie zuvor der Prüfer - davon ausgegangen ist, dass es sich bei der zwischen den Miteigentümern abgeschlossenen, als "Mietvertrag und Benützungsübereinkommen" titulierten Vereinbarung um eine bloße Gebrauchsregelung handle. Von einem Miteigentümer im Rahmen einer solchen Regelung den anderen Miteigentümern geleistete Zahlungen stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - selbst dann, wenn sie als Mietzins bezeichnet und auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen werden - ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, weil mit der Gebrauchsregelung unter Miteigentümern das für die Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 essenzielle Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird. Die im Vorbringen zur Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) geltend gemachte Rechtsfrage stellt sich daher - mangels Entrichtung eines Mietzinses - nicht.
9 Da die Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2016
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