VwGH Ra 2014/12/0017

VwGHRa 2014/12/001718.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der Dr. G A in L, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. September 2014, Zl. LVwG-950015/14/Ki/ME, betreffend Neufestsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 70 Abs. 1 Oö. LBG (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §50a
BDG 1979 §50b
BDG 1979 §50c
BDG 1979 §50d
B-VG Art133 Abs4
LBG OÖ 1993 §67 Abs1 idF 2005/049
LBG OÖ 1993 §67 Abs3 idF 2009/093
LBG OÖ 1993 §67 Abs5 idF 2005/049
LBG OÖ 1993 §70 Abs1 idF 2001/022
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120017.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die X geborene Revisionswerberin steht als Oberregierungsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie wird in der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht (kurz: AUWR) verwendet.

Nach der Geburt von zwei Kindern (1993 und 1995) war ihre Wochendienstzeit gemäß § 67 Oö. LBG herabgesetzt worden, zuletzt - ihrem Antrag vom 11. April 2002 folgend - auf 24 Wochenstunden.

Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 beantragte die Revisionswerberin, ihre Wochendienstzeit gemäß § 70 Abs. 1 Oö. LBG mit 30 Stunden neu festzusetzen.

Mit dem angefochtenen - nach mündlicher Verhandlung vom 3. September 2014 ergangenen - Erkenntnis billigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der Dienstbehörde im zweiten Rechtsgang gemäß den §§ 67 und 70 Oö. LBG bis zum 30. Juni 2014 vorgenommene Neufestsetzung der Wochendienstzeit mit 30 Stunden ebenso wie die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Wochendienstzeit (von 24 Stunden) ab 1. Juli 2014.

Begründend stellte es, den Ausführungen der Dienstbehörde folgend, den Soll- und Ist-Stand des Personals in der Abteilung AUWR ebenso näher dar wie von der Dienstbehörde bereits vorgenommene oder konkret in die Wege geleitete Personalmaßnahmen (nämlich eine Versetzung und eine Ernennung - der damals einzigen Bewerberin X. - jeweils auf Dienststellen im Planstellenbereich der Abteilung AUWR sowie die Entwicklung der Personalreserve nach Zu- und Abgängen). Hieraus sei insgesamt - soweit habe sich die Situation infolge der tatsächlichen Nachbesetzung vorhandener Planstellen im Lauf des Verfahrens zu Lasten der Revisionswerberin verschlechtert - ein Überhang des Ist-Standes gegenüber dem Soll-Stand an Personal zu folgern. Im Dienstpostenplan 2015 werde sich zudem eine Reduzierung des Soll-Standes ergeben. Bereits aktuell bestehe unter Berücksichtigung der in der Abteilung AUWR zu bewältigenden Aufgaben kein Zusatzbedarf. Die Neufestsetzung der Wochendienstzeit für die Revisionswerberin mit 30 Stunden über den 30. Juni 2014 hinaus führte zu einer Überschreitung des Dienstpostenplanes, sodass sich auch aus der Budgetverantwortlichkeit des Dienstgebers ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 70 Abs. 1 Oö. LBG ergebe, das einer Stattgebung des Begehrens entgegenstehe.

Die mangelnde Zulässigkeit der Revision gründete das Landesveraltungsgericht Oberösterreich auf das Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Weder fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch sei es von dessen Judikatur abgewichen.

Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Zulässigkeit derselben macht die Revisionswerberin geltend, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit einer Befristung der (höheren) Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit ebenso wie zur Frage dienstlicher Interessen iSd § 70 Abs. 1 Oö. LBG.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die Oberösterreichische Landesreg ierung eine Revisionsbeantwortung, in der sie den Antrag stellte, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise sie als unbegründet abzuweisen.

Die Revision ist unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

§ 67 Abs. 1, 3 und 5 des Oberösterreichischen Landesbeamtenges etzes 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, idF des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 49, Abs. 3 idF des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 93, lautete:

"§ 67

Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte.

...

(3) Der Beamtin oder dem Beamten kann auf ihren oder seinen Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Übersteigt der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der Zeiten nach Abs. 2 insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu einer allfälligen Änderung nach § 70 Abs. 1 dauernd wirksam. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befristung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 1a und 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teilzeit pragmatisierten Beamtinnen und Beamten eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochendienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte hinaus ist nur nach § 70 möglich.

...

(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Länge der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen."

§ 70 Abs. 1 Oö. LBG idF der Oö. Landesbeamtengesetz-Novelle 2000, LGBL. Nr. 22/2001, sah vor:

"§ 70

Vorzeitige Beendigung oder Änderung

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen."

Die Regierungsvorlage (849/2000 XXV. GP, 10) nennt als Ziel der letztgenannten Novelle, die Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit der bisherigen §§ 67 bis 70 flexibler zu gestalten.

§ 67 Abs. 3 Oö. LBG geht von der Zulässigkeit befristet gewährter Teilzeit aus. § 67 Abs. 5 leg. cit. macht generell Beginn, Dauer, Ausmaß und Länge der Teilzeitbeschäftigung vom Antrag, den Interessen des Beamten sowie den dienstlichen Interessen abhängig. Nichts anderes kann für die in § 70 Abs. 1 Oö. LBG - ohne entsprechende ausdrückliche Anordnung - geregelte Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit gelten, zumal der Gesetzgeber erklärtermaßen eine flexible Gestaltung anstrebte. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bejahte Möglichkeit einer Befristung entspricht demnach den gesetzlichen Vorgaben. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor.

Inhaltlich erfolgt die Beurteilung dienstlicher Interessen iSd § 70 Abs. 1 Oö. LBG nach den Umständen des Einzelfalles, deren Kasuistik in der Regel eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ausschließt. Für eine solche genügt auch nicht bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof sonst doch in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033, mwN).

Die fallbezogen vorgenommene Prüfung der Personal- und Planstellensituation im Zeitpunkt der konkreten Entscheidung (insbesondere also ohne Beurteilung der Zweckmäßigkeit bereits gesetzter Personalmaßnahmen), die darauf aufbauende Prognose sowie die Beurteilung der inneren Organisationsmaßnahmen hält sich innerhalb des Rahmens der zu den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aus der sich auch die - zutreffend bejahte - Bedeutung der Personalvorgaben des jeweiligen Finanzgesetzgebers ergibt (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0092, mwN).

Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 18. Februar 2015

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