VwGH Ra 2014/09/0014

VwGHRa 2014/09/00149.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014, Zl. W136 2001833-1/7E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
StGB §302;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
StGB §302;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Disziplinarerkenntnis vom 3. Juni 2013 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres über den Revisionswerber gemäß § 91, § 95 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, weil er im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes L vom 4. Oktober 2012, 34 Hv 72/12d, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt hat, indem er am 9. April 2012 um ca. 09.50 Uhr, in Uniform außer Dienst, in G bei H, die KFZ-Lenkerin AE angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt und ohne Ausstellung einer Organstrafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro eingehoben und es unterlassen, diesen Geldbetrag seiner Dienststelle bzw. der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuführen, sondern unterschlagen und privat verwendet hat.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

1.) Der Revisionswerber bringt diesbezüglich zunächst vor, das Strafgericht habe keine Feststellungen zur "Motivlage des Angeklagten" treffen können. Es "konnte daher keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite dahingehend treffen, welche Absichten oder welchen Vorsatz (wenn auch nur bedingter Vorsatz)" der Revisionswerber verfolgt habe.

Damit verkennt der Revisionswerber den diesbezüglich wesentlichen Inhalt des Schuldspruchs der strafgerichtlichen Verurteilung, der lautet:

Der Revisionswerber hat als

"Beamter (§ 74 Abs. 1 Z. 4 StGB), mit dem Vorsatz, den Staat an seinen konkreten Rechten auf Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und auf Einnahmen aus den in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung eingehenden Strafgeldern aus erlassenen Organstrafverfügungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er sich in seiner Freizeit ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1 Abs. 3 Richtlinien-Verordnung) in den Dienst stellte, ...

eine Organstrafverfügung ... für seinen eigenen Geldbedarf einhob,

ohne die ... Vorschriften ... einzuhalten."

§ 302 StGB lautet:

"(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

..."

Sowohl Schädigungsvorsatz als auch wissentlicher Missbrauch der Amtsgewalt sind demnach Tatbestandsvoraussetzungen. Die hier vorliegende rechtskräftige Verurteilung gemäß § 302 StGB beinhaltet in dem diese Tatbestandsvoraussetzungen enthaltenden Spruch sowohl, dass der Revisionswerber mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, als auch dass er wissentlich seine Befugnis, Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht hat.

An diese der Verurteilung zu Grunde liegenden Aspekte zur subjektiven Tatseite war das Bundesverwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das den Fall des Revisionswerbers betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0183) gebunden. Nähere Feststellungen zu einer sonstigen "Motivlage" oder "Bereicherungsabsicht" waren entbehrlich.

2.) Sodann bringt der Revisionswerber vor, er habe sich "fiktiv" schuldeinsichtig gezeigt.

Der Revisionswerber bestreitet nicht die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, er habe die (rechtskräftig abgeurteilte) Tatbegehung sogar noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geleugnet. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher zu Recht von "hartnäckigem Leugnen" im Sinne einer negativen Zukunftsprognose ausgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in dem den Fall des Revisionswerbers betreffenden Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0183, ausgeführt:

"Geständnis und Schuldeinsicht sind damit zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie hier - bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die belangte Behörde sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0076). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird."

Damit wurde aber zu Recht eine bloß "fiktive" Schuldeinsicht in der vom Revisionswerber vorgebrachten Form (zusammengefasst: "hätte ich die Tat begangen, so wäre diese verwerflich") nicht zugunsten des Revisionswerbers gewertet.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2014

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