Normen
ASVG §64 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
BAO §229;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
ZPO §292;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014080028.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Kostenbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 sprach die revisionswerbende Gebietskrankenkasse (im Folgenden: Revisionswerberin) aus, dass ihr der Mitbeteiligte als verantwortliches vertretungsbefugtes Organ der T I B GmbH (im Folgenden nur: GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 83 ASVG die von der GmbH zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für September 2010 bis Jänner 2011 und für Juli 2012 von zusammen EUR 36.284,55 zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen habe.
Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 angeschlossen, in dem der Haftungsbetrag näher aufgeschlüsselt wurde.
1.2. Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde und brachte vor, er sei für die GmbH nicht verantwortlich gewesen, insbesondere sei er nie handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Er habe die GmbH bereits im September 2010 verlassen, weil er nicht mehr für sie arbeiten wollte, auf Grund der vielen Überstunden sei er länger angemeldet gewesen.
1.3. Die Revisionswerberin entgegnete, der Mitbeteiligte sei vorweg auf seine Haftung hingewiesen worden, habe darauf aber nicht reagiert, sodass der Bescheid erlassen worden sei. Der Mitbeteiligte sei faktischer Geschäftsführer gewesen, als solcher auch in einem Finanzstrafverfahren rechtskräftig verurteilt worden und daher für die Entrichtung der Beiträge verantwortlich gewesen. Er habe keine Nachweise für eine Gleichbehandlung der Gläubiger vorgelegt, sodass von seinem Verschulden auszugehen sei.
Unter einem schränkte die Revisionswerberin infolge Zahlung der Dienstnehmeranteile durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag auf EUR 25.651,75 zuzüglich Verzugszinsen ein. Weiters legte sie einen Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor, in dem der (restliche) Haftungsbetrag näher aufgegliedert wurde.
1.4. Das Verwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme der Revisionswerberin samt dem modifizierten Rückstandsausweis an den Mitbeteiligten zur Äußerung. Weiters kündigte es an, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, sofern nicht eine (zu erstattende) Äußerung etwas anderes erfordere.
Der Mitbeteiligte gab in der Folge keine Stellungnahme ab.
1.5. Ferner legte die Revisionswerberin einen Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung vom 20. Dezember 2011 über eine strafgerichtliche Verurteilung des Mitbeteiligten wegen Abgabenhinterziehung vor. Demnach habe dieser von Dezember 2009 bis Oktober 2010 als faktischer Machthaber der GmbH eine vorsätzliche Verkürzung der Umsatzsteuer begangen.
2.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht - unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Revisionswerberin zurück.
2.2. Das Verwaltungsgericht ging von folgenden Feststellungen aus:
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Februar 2011 sei über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden. Mit Beschluss vom 13. Juli 2012 sei nach der Schlussverteilung der Konkurs wieder aufgehoben und die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch amtswegig gelöscht worden.
Der Mitbeteiligte sei faktischer Machthaber und Verantwortlicher der GmbH gewesen. Als solcher sei er auch mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 2011 wegen Abgabenhinterziehung verurteilt worden.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 habe die Revisionswerberin den Mitbeteiligten (wie eingangs wiedergegeben) zur Zahlung verpflichtet. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 habe sie den Haftungsbetrag auf Grund der Zahlung des Insolvenz-Entgelt-Fonds auf EUR 25.651,75 zuzüglich Zinsen eingeschränkt.
2.3. In der rechtlichen Würdigung führte das Verwaltungsgericht aus, nach § 67 Abs. 10 ASVG hafteten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die zu entrichtenden Beiträge, soweit diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.
Vorliegend seien jedenfalls die Eigenschaft des Mitbeteiligten als verantwortlicher Vertreter und die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der GmbH gegeben: Der Mitbeteiligte sei - wie die strafgerichtliche Verurteilung zeige - faktischer Geschäftsführer der GmbH und damit für die Entrichtung der Beiträge verantwortlich gewesen. Die abweichende gesellschaftsrechtliche Konstruktion (mit einem anderen ausgewiesenen Geschäftsführer) diene bloß der Umgehung gesetzlicher Haftungen und sei unbeachtlich. Die rückständigen Beiträge seien bei der GmbH uneinbringlich gewesen, zumal der Konkurs am 13. Juli 2012 aufgehoben und die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht worden sei.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe der Haftung und die Frage einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betreffe, sei der Bescheid hingegen mit wesentlichen Mängeln behaftet: Zum einen sei nicht zu entnehmen, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründe, wie die Revisionswerberin zu ihren Schlussfolgerungen gelangt sei und wie sich der Betrag konkret zusammensetze. Dem Bescheid sei nur ein (zuletzt modifizierter) Rückstandsausweis angeschlossen gewesen, aus dem pauschal hervorgehe, um welche Beitragsarten samt Nebengebühren es sich handle. Im neu zu erlassenden Bescheid werde (konkret) anzuführen sein, welche Beiträge für welche Dienstnehmer in welchem Zeitraum herangezogen worden seien und auf Grund welcher Beweise dies geschehen sei; insbesondere werde festzustellen sein, welche Bezüge die Dienstnehmer im Haftungszeitraum erhalten hätten, auf dieser Grundlage seien dann die Beiträge rechnerisch zu ermitteln. Zum anderen sei nicht zu ersehen, inwiefern der Mitbeteiligte seine Pflichten schuldhaft verletzt habe; dass die Beiträge bei der GmbH unberichtigt aushafteten, reiche dafür nicht aus. Es werde darzulegen sein, worauf sich die behauptete schuldhafte Pflichtverletzung gründe, und es werde zu erörtern sein, ob ein Pflichtverstoß für die Uneinbringlichkeit kausal gewesen sei. Im Hinblick auf § 60 AVG seien im neu zu erlassenden Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die rechtliche Beurteilung klar und übersichtlich darzulegen.
Die Vornahme der notwendigen Erhebungen, Feststellungen und Würdigungen durch das Verwaltungsgericht verbiete sich, weil diese grundsätzlich der Verwaltungsbehörde oblägen. Der Bescheid sei daher aufzuheben und die Sache zur Mängelbehebung und neuerlichen Entscheidung an die Revisionswerberin zurückzuverweisen gewesen.
2.4. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG stelle keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. Die Entscheidung orientiere sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
3.1. Gegen diesen Beschluss wendet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben bzw. in der Sache selbst zu erkennen.
Nach dem wesentlichen Vorbringen fehle Rechtsprechung zu den §§ 27 f VwGVG. Vorliegend stehe der maßgebliche Sachverhalt fest, die Angelegenheit sei spruchreif und nicht an die Behörde zurückzuverweisen gewesen. Der Rückstand sei in der Beschwerde nicht bestritten worden und daher nicht weiter zu überprüfen, eine nähere Aufschlüsselung sei nicht notwendig. Allenfalls hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung selbst feststellen können. Es sei Sache des Vertreters, sein fehlendes Verschulden nachzuweisen. Der Mitbeteiligte sei der diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen. Die Revisionswerberin habe daher ohne weitere Erhebungen von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen können. Im Hinblick auf den ausreichend ermittelten Sachverhalt hätte das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden müssen.
3.2. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattete eine Revisionsbeantwortung lediglich im Kostenpunkt. Sonstige Gegenschriften wurden nicht erstattet.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist.
5. Zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG geltenden Voraussetzungen ist auf das (schon erwähnte) hg. Erkenntnis Ro 2014/03/0063 zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Der Verwaltungsgerichtshof hat darin eingehend dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt also nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2015, Ra 2015/08/0042). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005).
6.1. Vorliegend sind Ermittlungsmängel zu den vom Verwaltungsgericht noch als klärungsbedürftig erachteten Punkten (ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe der Haftung, Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung), die eine Zurückverweisung an die Revisionswerberin im soeben aufgezeigten Sinn rechtfertigen könnten, nicht zu sehen.
6.2. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit, die von der Behörde zu entscheiden war, zu erledigen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Vorliegend erschöpfte sich daher - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - die Kognition des Verwaltungsgerichts nicht bloß in der Beurteilung der in der Beschwerde konkret geltend gemachten Gründe, wobei diese auch keine trennbaren Absprüche betrafen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077); vielmehr umfasste die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheids, vorliegend also die (allfällige) Haftung des Mitbeteiligten nach § 67 Abs. 10 ASVG und alle diesbezüglichen Voraussetzungen.
6.3. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).
Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. Selbst wenn das Verwaltungsgericht in Ansehung des Haftungsbetrags eine weitere Aufklärung für notwendig erachten sollte, wäre diese zwanglos im Rahmen einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung möglich. Folglich sind insofern die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde nicht gegeben.
6.4. Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.).
Im vorliegenden Fall hat aber der Mitbeteiligte im gesamten Verfahren - auch nach Vorhalt der Stellungnahme der Revisionswerberin, in der auf die erforderlichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung Bezug genommen wurde - keinerlei derartige Behauptungen aufgestellt. Angesichts dessen lassen sich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der obigen Rechtsprechung (Punkt 5.) erkennen, ist doch die Notwendigkeit bzw. der Umfang allfälliger ergänzender Erhebungen nicht absehbar. Selbst wenn in der Folge weitere Erhebungen durchzuführen wären, hätte diese grundsätzlich das Verwaltungsgericht - naheliegend im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - vorzunehmen, kommt doch eine Zurückverweisung nur ausnahmsweise in Betracht. Folglich liegen auch insoweit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Revisionswerberin nicht vor.
7. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht daher zu Unrecht eine kassatorische Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG getroffen, sodass der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war.
8. Wie (auch) der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in seiner Gegenschrift aufzeigte, hat gemäß § 47 Abs. 4 VwGG die Revisionswerberin im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Ein Aufwandersatz gegenüber der Revisonswerberin kommt aber auch deswegen nicht in Betracht, weil sie selbst Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2016
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