VwGH Ra 2014/07/0079

VwGHRa 2014/07/007923.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Juli 2014, Zl. LVwG- 2014/34/1311-7, betreffend Minderheitenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: *****, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Das angefochtene Erkenntnis betrifft die Frage, ob dem Revisionswerber, der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft hat, von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zu Recht die Errichtung eines überdachten Unterstandes für KFZ verweigert wurde. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat diese Frage mit der Begründung bejaht, die beigezogenen Sachverständigen hätten die Notwendigkeit für die Errichtung eines solchen Unterstandes verneint, weil der Revisionswerber im Zeitpunkt des Vollversammlungsbeschlusses keine Landwirtschaft betrieben habe. Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, das Wirtschaftsgebäude zur Garage umzufunktionieren. Die beabsichtigte Errichtung eines Unterstandes stehe in keinem Zusammenhang mit den dem Revisionswerber zustehenden Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft. Aus der Sicht der im Regulierungsplan in Frage kommenden Nutzungen bestehe kein Bedürfnis an der Errichtung des Unterstandes.

Dem Einwand des Revisionswerbers, es liege ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsverbot bzw. das Schikaneverbot vor, weil auch anderen nicht aktiven Mitgliedern der Agrargemeinschaft die Zustimmung zur Errichtung von Anlagen erteilt worden sei, die nicht im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stünden, erwiderte das LVwG, es gebe kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht; im Übrigen hätte der Revisionswerber jeweils einen Antrag nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 stellen können, wenn er der Meinung gewesen sei, dass ein Beschluss im Zusammenhang mit Begehren anderer Agrargemeinschaftsmitglieder rechtswidrig gewesen sei.

Der Revisionswerber meint, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Errichtung eines Unterstandes Unrecht sei, nur weil der Revisionswerber seine Anteilsrechte nicht selbst ausübe.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor.

Zunächst missversteht der Revisionswerber die Aussage im angefochtenen Erkenntnis. Er deutet sie so, dass damit zum Ausdruck gebracht werde, die geplante Errichtung eines Unterstandes sei Unrecht. Das LVwG wollte aber mit dem Passus, dass es keine Gleichheit im Unrecht gebe, zum Ausdruck bringen, dass der Revisionswerber selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu Unrecht ein Unterstand bewilligt worden sein sollte, nicht darauf einen Anspruch gründen könnte, selbst ebenfalls einen solchen bewilligt zu erhalten.

Zum anderen nennt der Revisionswerber selbst in der Revision nur ein Agrargemeinschaftsmitglied, dem, obwohl es keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, angeblich ein Unterstand bewilligt worden sei. Dass dem Revisionswerber kein Unterstand bewilligt wurde, stellt ein Einzelfallproblem dar, das keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ra 2014/04/0013, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2014

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