VwGH Ra 2014/06/0052

VwGHRa 2014/06/005229.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Oktober 2014, Zl. LVwG- 2014/25/2576-2, betreffend Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Gemeinde Pfons Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht liegt bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0077, und vom 9. Juni 1994, Zl. 92/06/0229) zu der Frage vor, ob die Straßenbaubehörde bei Erteilung einer Straßenbaubewilligung an einer in einem Bebauungsplan rechtskräftig verordneten Straßenfluchtlinie gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den genannten Erkenntnissen dargelegt, dass die Wendung in § 43 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, wonach der Eigentümer eines vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks Änderungen "unbeschadet des § 44 Abs. 4" verlangen kann, so zu verstehen ist, dass bei Vorhandensein einer entsprechenden Festlegung im Bebauungsplan eine mit dieser Festlegung im Widerspruch stehende Änderung des Straßenbauvorhabens von vornherein nicht mit Erfolg verlangt werden kann. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses steht im Einklang mit dieser auf Grund der unveränderten Rechtslage nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 3 iVm § 51 VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 29. April 2015

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