VwGH Ra 2014/06/0049

VwGHRa 2014/06/004927.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. September 2014, Zl. LVwG-3/129/2-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: *****; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde:

Gemeindevertretung der Stadtgemeinde *****; weitere Partei:

Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauTG Slbg 1976 §39 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BauTG Slbg 1976 §39 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes (BTG) in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die in § 62 BTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2013, Zl. 2012/06/0142, mwN). § 39 Abs. 2 BTG bezieht sich im Übrigen bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht auf Beeinträchtigungen durch die Bauausführung (vgl. auch Giese, Salzburger Baurecht, S. 893), sodass auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2015

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