Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gegenstand des zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens war eine Planbescheinigung gemäß § 39 VermG (erstinstanzlicher Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 3. Juli 2013). Der bescheinigte Teilungsplan beinhaltet die Vermessung der Erweiterung der E. Gemeindestraße. Die Berufung des Erstmitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid wies das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 als unbegründet ab. Über Berufung des Erstmitbeteiligten hob das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom 4. März 2014 den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und den diesem zugrunde liegenden Bescheid des Vermessungsamtes Linz auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt Linz zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Die Aufhebung und Rückverweisung wurde mit dem Fehlen jeglicher Sachverhaltsfeststellungen zur Frage des Vorliegens eines rechtskonformen Antrages begründet. Aufgabe des Vermessungsamtes Linz werde sein, unter Wahrung des Parteiengehörs aller Verfahrensparteien den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und sich mit den Einwendungen der Verfahrensparteien inhaltlich auseinanderzusetzen.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in seiner Revision den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Der Erstmitbeteiligte sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2014, Zl. Ro 2014/05/0012).
Es ist nicht erkennbar, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Mit dem Vorbringen, es werde ihm die Möglichkeit genommen, im Rahmen seiner Privatautonomie über seine Grundstücke als Eigentümer zu verfügen, werden vom Mitbeteiligten keine unverhältnismäßigen Nachteile im Planbescheinigungsverfahren dargetan.
Wien, am 26. September 2014
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