Normen
AVG §62 Abs4;
B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs9;
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §38;
JagdG OÖ 1964 §40;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
I. Sachverhalt
1.1. Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 19. Mai 2014 wurde der mitbeteiligten Partei die dieser von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 25. Juni 2004 ausgestellte Jagdkarte für Oberösterreich gemäß § 38 Abs 1 iVm § 40 des Oö Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1964 in der geltenden Fassung (JG), entzogen; die mitbeteiligte Partei wurde darauf hingewiesen, dass die Jagdkarte bei der Behörde abzuliefern sei (Spruchpunkt I.). Ferner wurde nach § 64 Abs 2 AVG unter Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung einer allfällig dagegen gerichteten Berufung ausgeschlossen.
1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei laut Abschlussbericht der Polizei aus dem Februar 2013 verdächtig, mit ihrem Jagdgewehr einen anderen Jäger angeschossen und dadurch verletzt zu haben. Der zuständige Staatsanwalt sei von der Verfolgung wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 203 Abs 1 StPO für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig zurückgetreten, mittlerweile habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie nach Ablauf der Probezeit von der Verfolgung endgültig zurückgetreten sei.
Anlässlich eines Lokalaugenscheins im Mai 2013 (gemeinsam mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen sowie allen Beteiligten) sei festgestellt worden, dass der gegenständliche Jagdunfall bei einer näher bezeichneten Treibjagd stattgefunden habe. In einem näher determinierten örtlichen Bereich sei ein Kreis begonnen worden, wobei die Schützen links und rechts eines bestimmten Anwesens ausgeschickt worden seien. Die Treiberkette habe sich östlich eines Güterweges und rund 100 m nördlich des Bereiches, in dem der Kreis begonnen worden sei, befunden. Der Jagdleiter habe den Jagdunfall selbst nicht direkt bemerkt, sondern sei von den Treibern darauf aufmerksam gemacht worden, danach habe er die Jagd abgeblasen bzw abgebrochen. Im Bereich einer näher bezeichneten Kanzel seien ein näher genannter Jäger, ca 30 bis 35 m südlich davon ein anderer Jäger, und dann ca 30 bis 35 m südlich die mitbeteiligte Partei gestanden. Die angeschossene Person habe sich zu diesem Zeitpunkt etwa 35 m entfernt befunden. Insgesamt seien (unstrittig) lediglich zwei Schüsse gefallen, die von der mitbeteiligten Partei abgefeuert worden seien. Der erste Schuss sei auf einen Hasen abgefeuert worden, er habe jedoch direkt die angeschossene Person getroffen. Diese habe gesehen, dass die mitbeteiligte Partei den Hasen bereits im Kreis in Anschlag genommen habe, sie habe sich daher sofort weggedreht. Dadurch hätten noch schwerere Verletzungen glücklicherweise vermieden werden können. Die mitbeteiligte Partei habe schon im Polizeiprotokoll ausgesagt, dass sie zum Zeitpunkt der Schussabgabe die angeschossene Person nicht gesehen bzw nicht wahrgenommen habe. Es habe sich jedoch zweifelsfrei um einen Direktbeschuss gehandelt, der durch verbotenes "Linieren" erfolgt sei. Anschließend habe die mitbeteiligte Partei noch einen zweiten Schuss auf den Hasen abgegeben, dieser habe aber im Wesentlichen unverletzt Richtung Norden flüchten können.
Nach Durchführung des Lokalaugenscheins sei ein jagdfachliches Gutachten erstattet worden. Nach einer näheren Beschreibung der Örtlichkeit sei dort festgehalten worden, dass von den Treibern ein Hase aufgetrieben worden sei, der den Kreis Richtung Nordosten bzw Osten habe verlassen wollen. Nach dem Auftreiben dieses Hasen habe die mitbeteiligte Partei zwei Schüsse mit der Schrotflinte abgegeben, wobei der erste Schuss direkt eine andere Person getroffen habe. Der zweite Schuss sei aus dem Kreis hinaus erfolgt (diesbezüglich sei kein geeigneter Kugelfang vorhanden gewesen). Die angeschossene Person habe unter anderem angegeben, dass sie einen Hasen habe sehen können, der von unten auf dem Feld den Hügel hinauf und zwischen ihr und dem rechts von ihr stehenden Jäger durchgelaufen sei. Bevor der Hase die Schützenkette habe durchlaufen können, habe die angeschossene Person noch sehen können, dass die mitbeteiligte Partei auf den Hasen in Anschlag gegangen sei. Durch eine Reflexbewegung hätte sie sich von diesem Jäger abgewendet, im nächsten Moment hätte sie schon den Schuss wahrnehmen können und entsprechende Schmerzen verspürt. Der Sachverständige habe es auf Grund der vorgelegten Fakten und Aussagen als zweifelsfrei feststehend angenommen, dass der Abstand zwischen der mitbeteiligten Partei und der angeschossenen Person rund 35 m betragen habe und dass bei der Schussabgabe mit Sicherheit ein Sichtkontakt bestanden hätte. Die Aussage der mitbeteiligten Partei sei nur so zu erklären, dass sie auf Grund der selektiven Wahrnehmung (verursacht durch das "Jagdfieber") die angeschossene Person nicht wahrgenommen habe.
Zweifelsfrei stehe fest, dass die mitbeteiligte Partei das Gewehr bereits in den Kreis in Anschlag genommen, durch die Schützenkette durchliniert und somit einen Direktbeschuss auf die angeschossene Person abgegeben habe. Bereits bei der Jungjägerausbildung werde eindringlich darauf hingewiesen, dass das Durchziehen mit der Flinte durch die Schützenkette ("Linieren") strengstens verboten sei, weil es dadurch zu schweren Jagdunfällen kommen könne. Auch in einem Jagdprüfungsbehelf für die Jungjägerausbildung werde in Bezug auf die bei einer Gesellschaftsjagd einzuhaltenden Regeln ausgeführt, dass dieses Linieren strengstens verboten sei. Nach Ansicht der BH stelle der der mitbeteiligten Partei zur Last liegende Sachverhalt eine gravierende Verletzung jagdrechtlicher Bestimmungen dar, auf Grund welcher die für den Besitz einer Jagdkarte erforderliche Verlässlichkeit betreffend die Jagdausübung nicht mehr gegeben sei. Eine gerichtliche Verurteilung für das Verhalten der mitbeteiligten Partei sei diesbezüglich nicht erforderlich, der Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt entfalte (anders als ein rechtskräftiger Freispruch) keine Bindung, vielmehr habe die BH vor dem Hintergrund der öffentlichen Interessen dienenden Zielsetzung der §§ 38 ff JG, unverlässliche Personen von der Jagdausübung auszuschließen, eine eigenständige Beurteilung der Verlässlichkeit unabhängig von den für das Strafverfahren maßgebenden Erwägungen vorzunehmen gehabt. Die mitbeteiligte Partei habe bereits in der Schützenkette "liniert"; auch wenn die mitbeteiligte Partei ein Auge geschlossen gehabt hätte, hätte sie auf dem anderen Auge sehr wohl nicht nur den Hasen, sondern auch eine andere Person erkennen müssen. Bei einer gewissenhaften Jagdausübung sei es Grundvoraussetzung, dass sich der Schütze überzeuge, ob eine gefahrlose Schussabgabe möglich sei. Bei den von der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren geforderten medizinischen Untersuchungen seien (insbesondere auf Grund des augenfachärztlichen Gutachtens) keine Mängel an der gesundheitlichen Eignung der mitbeteiligten Partei hervorgetreten. Die Dauer des Verwaltungsverfahrens sei auf Grund der von der mitbeteiligten Partei ins Spiel gebrachten gesundheitlichen Mängel zustande gekommen.
Als Entzugsgrund sei die mangelnde jagdliche Verlässlichkeit nach § 38 Abs 1 lit a JG zu werten. Bezüglich des verbotenen "Linierens" (Durchziehen mit der Flinte) durch die Schützenkette werde bereits bei der Jungjägerausbildung eindringlich darauf hingewiesen, dass es da zu schweren Jagdunfällen kommen könne. Dies werde auch bei der Jungjägerprüfung abgeprüft; sollten bei der Handhabung der Waffe Fehler passieren, sei der betreffende Prüfling durchgefallen. Die Neigung der mitbeteiligten Partei zur unvorsichtigen Schussabgabe zeige ein Persönlichkeitsbild, wonach dieser die nach § 38 Abs 1 lit a JG geforderte Verlässlichkeit nicht zugebilligt werden könne. In diesem Zusammenhang sei es nicht ausschlaggebend, dass die mitbeteiligte Partei bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt habe. Von einem erfahrenen Jäger (die mitbeteiligte Partei besitze die Jagdkarte seit 2004), dem die volle Verlässlichkeit zukomme, müsse verlangt werden, dass er sich an die jagdrechtlichen Bestimmungen halte und einen Schuss erst dann abgebe, nachdem er sich vergewissert habe, dass ein Kugelfang gegeben sei und er niemanden gefährde. Diese Aufmerksamkeit sei besonders bei Treibjagden erforderlich. Werde sie nicht beobachtet, könne (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1994, 92/03/0241 (VwSlg 14.155 A/1994)) die Verlässlichkeit des Schützen nicht zweifelsfrei angenommen werden, weshalb ihm deshalb die Jagdkarte zu entziehen sei.
Bezüglich der Entscheidung, ob eine Verweigerung bzw Entziehung der Jagdkarte auszusprechen sei, komme der Behörde kein Ermessen zu. Diese Verweigerung bzw Entziehung sei in einem selbständigen Verwaltungsverfahren mit Bescheid auszusprechen. Auf solche Bestimmungen seien die Verjährungsbestimmungen des VStG nicht anzuwenden. Auch ein länger zurückliegendes Verhalten könne einen Grund darstellen, die Ausstellung der Jagdkarte für die Zukunft zu verweigern.
2.1. Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGG statt und hob den Entzug der Jagdkarte auf.
Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zugelassen.
2.2. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der Wiedergabe der Beschwerde hielt das Verwaltungsgericht begründend fest, dass eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass die mitbeteiligte Partei im November 2012 im Raum Enns an einer Treibjagd teilgenommen habe, wobei es um 11.30 Uhr im Zug eines sogenannten Kreistriebes zum Beschuss eines aus dem Kreis herausflüchtenden Hasen durch die mitbeteiligte Partei gekommen sei. Dabei habe die mitbeteiligte Partei offenbar auf Grund mangelnder Praxis bei einer Kreisjagd die Schrotflinte bereits zu einem Zeitpunkt in Anschlag gebracht, als sich der Hase noch innerhalb des (präsumptiven) Kreises befunden habe. Dem "Ziel" mit der Waffe folgend sei naturgemäß das periphere Sehen des Schützen eingeschränkt bzw der Fokus auf den Hasen gerichtet gewesen, wobei während der Abgabe zweier Schüsse aus der doppelläufigen Schrotflinte sich der Hase offenbar im Bereich der Linie zum 35 bis 40 m entfernten und etwas tiefer stehenden oder gehenden Nachbarschützen befunden habe und letztlich dieser und nicht der Hase von mehreren Schrotkugeln über den Körper verteilt getroffen worden sei.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung habe die mitbeteiligte Partei den Vorfall im Ergebnis inhaltsgleich wie sich auch schon aus dem Bescheid ergebend dargestellt. Die mitbeteiligte Partei habe nichts beschönigt und auch die umfangreiche Belehrung seitens des Jagdleiters zu Beginn der Jagd - insbesondere nicht in den Trieb hineinzuschießen - eingeräumt. Ferner sei auch das tiefe Bedauern der mitbeteiligten Partei über den Vorfall überzeugend zum Ausdruck gebracht worden. Für das Verwaltungsgericht sei nicht nachvollziehbar, warum von der BH überhaupt die Sehleistung der mitbeteiligten Partei ohne objektive Indizien für einen Mangel einer (amts-)ärztlichen Überprüfung zugeführt worden sei. Insgesamt habe die mitbeteiligte Partei einen guten sachbezogenen Eindruck gemacht. Sie sei seit dem besagten Vorfall auch sonst bei der Behörde in keinem Zusammenhang mit einem Fehlverhalten auffällig geworden. Damit habe das Verwaltungsgericht die Überzeugung gewinnen können, dass in der Person der mitbeteiligten Partei keinerlei Persönlichkeitsdefizite gründen würden, die es sachlich indiziert erschienen ließen, an ihrer Verlässlichkeit im allgemeinen Leben und im speziellen Tätigkeitsumfeld der Ausübung der Jagd zu zweifeln, dass nämlich von ihr eine höhere abstrakte Gefahr ausginge als dies von jeder anderen an einer Jagd als Jäger teilnehmenden Person angenommen werden müsse. Der zweifellos auf ein gravierendes Fehlverhalten zurückzuführende Unfall sei als Einzelereignis anzusehen, wobei die Gesamtpersönlichkeit und das ab diesem Ereignis geübte tadellose Verhalten des Mitbeteiligten nicht unbeachtlich bleiben dürfe, andernfalls müsste jedes auf ein Fehlverhalten rückführbares und an eine Berechtigung geknüpfte Ereignis zur Aberkennung der Berechtigung führen, was letztlich auf eine unzulässige Zusatz- oder Nebenstrafe hinauslaufen würde.
Die mitbeteiligte Partei sei seit dem Jahr 2004 im Besitz einer jagdlichen Legitimation, nehme aber laut eigenen Angaben pro Jahr nur an drei Niederwildjagden teil, wobei sie in der besagten Gegend das erste Mal an einem sogenannten Kreistrieb teilgenommen habe. Das dem jagdfachlichen Gutachten beigeschlossene Foto und die darauf festgehaltene Positionierung der Treiber und Jäger lasse einen Kreistrieb aber nur schwer erkennen. Vor diesem Hintergrund könnte durchaus der mitbeteiligten Partei gefolgt werden, dass sie ihren linken Nachbarschützen auf Grund der kupierten Geländeform allenfalls vorher objektiv noch gar nicht wahrnehmen habe können, was den Fehler der mitbeteiligten Partei bei der Schussabgabe wohl relativieren, die jedoch Rechtswidrigkeit und Schuld an der Schussabgabe nicht in Frage stellen könnte. Seit dem besagten Vorfall habe die mitbeteiligte Partei an keiner Niederwildjagd mehr teilgenommen; die mitbeteiligte Partei sei im Grunde gänzlich unbescholten.
Durchaus zutreffend und logisch nachvollziehbar werde diese Schussabgabe von der BH auf ein sogenanntes "Jagdfieber" und der daraus insbesondere auf einen unerfahrenen Teilnehmer an einer Treibjagd obwaltenden Stresssituation gesehen, wobei die Situation auch mit der Treffererwartung im Zusammenhang stehend gesehen werden könne. Diese Annahme gehe auch aus der Verantwortung der mitbeteiligten Partei hervor. Dass diese den Nachbarschützen nicht gesehen bzw wahrgenommen habe liege wohl auf der Hand, zumal die Schussabgabe in dessen Richtung wohl eine zumindest billigende Inkaufnahme einer schweren Verletzung eines Menschen und so eine ganz andere strafrechtliche Dimension bedeutet hätte. Vor diesem Hintergrund wäre es verzichtbar gewesen, die Verantwortung der mitbeteiligten Partei als fragwürdig anzunehmen und durch (augen-)ärztliche Gutachten einen Gegenbeweis zu erbringen zu versuchen. Allein die logischen Denkgesetze, "welche durchaus recht plausibel aus dem 'jagdfachlichen Gutachten' hervorleuchten", würden die Antwort auf die Ursache des in Rede stehenden Jagdunfalles geben.
In rechtlicher Hinsicht hält das Verwaltungsgericht (nach Bezugnahme auf § 38 Abs 1 lit a und § 39 JG) fest, dass eine fehlende Verurteilung bzw die diversionelle Einstellung eines Strafverfahrens wegen des mit der Schussabgabe verbundenen fahrlässigen Verhaltens der mitbeteiligten Partei, das als schwerwiegender Verstoß gegen Verhaltensregeln im Jagdbetrieb gewertet werden müsse, kein Hindernis für eine eigenständige Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der mitbeteiligten Partei darstelle. Allerdings könne letztlich nicht von einer fachlichen Fehlleistung generalisierend auf ein aus der Sinneshaltung eines Menschen abzuleitendes und nahezu zwei Jahre fortbestehendes Verlässlichkeitsdefizit und erst recht nicht auf eine von einem solchen Menschen gleichsam fortwährend ausgehende Gefahr geschlossen werden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1994, VwSlg 14.155 A/1994, hält das Verwaltungsgericht fest, dass unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse anlässlich einer Treibjagd von einem Schützen, dem die volle Verlässlichkeit zukomme, verlangt werden müsse, dass er sich vor der Abgabe eines Schusses vergewissere, dass dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich sei. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Fall unterscheide sich aber vom vorliegenden Fall insofern, als sich hier die Fahrlässigkeit eher in einem Mangel an hinreichender Routine und einer daraus resultierenden Schussabgabe in den Trieb und sich daher doch anders darstelle als bei dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall eines Schusses in einem nicht einsehbaren Bereich auf Grund schlechter Sichtverhältnisse, was auch einen Mangel am Gefahrenbewusstsein und im weitesten Sinne die antizipative Inkaufnahme eines Restrisikos in sich geborgen habe. Eine Negativbeurteilung der Sinneshaltung als Persönlichkeitsmangel im weiteren Sinn sei im vorliegenden Fall wohl schon zum Zeitpunkt des Vorfalles kaum zu erblicken gewesen, was aber die legitime Frage nach der Verlässlichkeit (aus "fachlichen Persönlichkeitsgründen") nicht obsolet sein und einen zeitnahen zeitlich eingegrenzten Entzug rechtlich noch vertretbar erscheinen lassen hätte können. Nach fast zwei Jahren zwischenzeitlich unbeanstandet gebliebener jagdlicher Aktivität in Verbindung mit der wohl auch tadellosen Integrität des Beschwerdeführers sei jedoch nunmehr dem Problem wohl eher mit einer (vom Gesetz jedoch nicht vorgesehenen) Nachschulung und nicht mit einem Entzug der Jagdkarte zu begegnen. So würden im Straßenverkehrsrecht zahlreiche Fehlleistungen den fixen Zeitraum eines Berechtigungsentzuges nach sich ziehen, während Fehlverhalten, die im Einzelfall zu werten seien, nur innerhalb eines Zeitfensters eine administrative Maßnahme zulassen würden, um diese nicht als eine als Sanktion empfundene Zusatzstrafe zur Wirkung gelangen zu lassen. Auch nach einer Kommentarmeinung zu § 39 JG stelle der von der BH herangezogene Tatbestand primär auf Charaktermängel ab, die von Defiziten im Umgang mit Waffen differenziert werden müssten. Letzteren müssten "logisch gesehen" eher mit entsprechenden Schulungsmaßnahmen begegnet werden als mit einem nach fast zwei Jahren ausgesprochenen und "nunmehr als Strafe zu empfindenden" Entzug der jagdlichen Berechtigung. Der Entzug der Jagdkarte, der im Übrigen wohl auch die Dauer festzulegen gehabt hätte, während welcher keine neue Jagdkarte ausgestellt werden dürfe, sei daher ersatzlos aufzuheben gewesen.
Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass vom Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Weder weiche die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung, zudem sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es lägen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
II. Revisionsverfahren
1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende auf Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Amtsrevision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden und die in Revision gezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend abändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der BH vom 19. Mai 2014 als unbegründet abgewiesen werde, in eventu das in Revision gezogene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
2. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren, der gegenständlichen Revision keine Folge zu geben.
III. Rechtslage
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Oö Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl Nr 32/2012, lauten (auszugsweise):
"E. Jagdliche Legitimationen
§ 35
Jagdkarte; Jagdgastkarte; Jagderlaubnisschein
(1) Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben. Im Fall der Gegenseitigkeit gelten auch gültige Jagdkarten eines anderen Bundeslandes in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs. 2) als Jagdkarten im Sinn dieses Landesgesetzes.
(2) Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. ..."
"§ 37
Die Jagdkarte
(1) Die Jagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land auszustellen und mit dem Lichtbild des Bewerbers zu versehen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Abs. 3 genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.
(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist, sofern Abs. 3a nichts anderes bestimmt, die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister zuständig.
(3) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister darf die Jagdkarte einer Bewerberin bzw. einem Bewerber nur ausfolgen, wenn die von ihr bzw. ihm vorgelegte Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als ein Monat sein darf, keine Verurteilungen aufweist, sie bzw. er ferner schriftlich erklärt, dass keine Verweigerungsgründe im Sinn des § 39 vorliegen und der Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs. 2) nachgewiesen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, hat die Ausfolgung zu unterbleiben.
(3a) Wird von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister eine Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, so geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Bewerberin bzw. der Bewerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich sie bzw. er die Jagd zunächst ausüben will.
(4) Die im Abs. 3 genannten Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung, sonst am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
..."
"§ 38
Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte
(1) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweis
a) der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläßlichkeit;
- b) der jagdlichen Eignung;
- c) einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;
- d) daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.
...
(3) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt.
..."
"§ 39
Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:
a) Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;
b) Personen, für die nach § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt ist;
- c) Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Jugendlichen);
- d) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren;
e) Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren;
f) Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 93 bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. im Falle des § 93 Abs. 4 für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde.
(2) Der Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. c gilt nicht, wenn für Schüler einer Forstschule die Schulleitung, für jugendliche Forstzöglinge der Leiter des Ausbildungsbetriebes oder für Berufsjägerlehrlinge der Lehrherr um die Ausstellung der Jagdkarte ansuchen.
(3) Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verläßlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs. 4.
(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen."
"§ 40
Entziehung der Jagdkarte
Wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte, der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, so ist die Jagdkarte zu entziehen."
"§ 41
Durchführungsbestimmungen
(1) Nähere Vorschriften über die Jagdkarte, die Jagdgastkarte und den Jagderlaubnisschein sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.
(3) Schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdprüfung zu erlassen."
IV. Erwägungen
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 iVm Abs 9 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben kann, wobei die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 41 VwGG nur im Rahmen der Erklärung über ihren Umfang der Anfechtung vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist (vgl VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060).
2. Zunächst ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die unzutreffende Bezeichnung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde mit "Bezirkshauptmannschaft Gmunden" sowie weitere "zahlreiche Fehler" (vgl einen beim Landesverwaltungsgericht angelegten Aktenvermerk) im bekämpften Erkenntnis nichts daran ändern, dass der Spruch dieses Erkenntnisses sowie die diesen Spruch tragende Begründung in verständlicher Weise gegenüber der revisionsführenden Partei erlassen wurde. Es handelt sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG jederzeit hätten berichtigt werden können. Das in Revision gezogene Erkenntnis ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl VwGH vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).
3. In der Amtsrevision wird mit näherer Begründung geltend gemacht, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliege, sodass die Revision zulässig sei, und dass das angefochtene Erkenntnis insbesondere wegen Abweichens von der näher dargestellten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig sei. Mit diesem Vorbringen ist die revisionswerbende Partei im Recht.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu §§ 38 ff Oö Jagdgesetz bereits ausgesprochen, dass gemäß § 40 JG die Jagdkarte zu entziehen ist, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche oder noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 JG nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt. Gemäß § 38 Abs 1 JG werden als Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte unter anderem der Nachweis der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit (lit a) und der Nachweis, dass kein Verweigerungsgrund iSd § 39 JG vorliegt (lit d), verlangt (vgl das auch von der BH und vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwSlg 14.155 A/1994).
5. In dem Erkenntnis VwSlg 14.155 A/1994 hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse anlässlich einer Treibjagd von einem Schützen, dem die volle Verlässlichkeit zukommt, verlangt werden muss, dass dieser sich vor der Abgabe eines Schusses vergewissert, dass dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich ist.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Anforderung an die jagdfachliche Verlässlichkeit iSd § 38 Abs 1 lit a JG grundsätzlich nicht abhängig davon, ob eine Schussabgabe auf eine andere Person bei einer Treibjagd auf einen (wie das Verwaltungsgericht meint) Mangel an hinreichender Routine zurückzuführen ist oder darauf, dass in einen nicht einsehbaren Bereich (unter Inkaufnahme eines damit verbundenen Risikos) ein Schuss abgegeben wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob diese Schussabgabe im Rahmen einer Treibjagd auf Grund des bei der mitbeteiligten Partei vorhandenen "Jagdfiebers", wie dies das Verwaltungsgericht auf dem Boden des jagdfachlichen Gutachtens für schlüssig erachtet, zurückzuführen ist. Vielmehr kann auf dem Boden des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs einem Schützen gerade im Rahmen einer Treibjagd - an der andere Jäger beteiligt und Treiber tätig sind in einem nicht großen Abstand voneinander - nur dann volle jagdfachliche Verlässlichkeit zugebilligt werden, wenn er sich vor Abgabe eines Schusses jedenfalls vergewissert, dass dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich ist.
6. Vor diesem Hintergrund ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, wenn es (mit der BH) das mit der Schussabgabe verbundene fahrlässige Verhalten der mitbeteiligten Partei als schwerwiegenden Verstoß gegen Verhaltensregeln im Jagdbetrieb wertete. Dass es sich bei dem von der mitbeteiligten Partei gesetzten jagdlichen Fehlverhalten um ein gravierendes handelt, erhellt schon daraus, dass das im Revisionsfall den bei der Jagdausübung einzuhaltenden Sicherheitsstandards völlig konträre Schussverhalten die besondere Gefahrensituation für andere Personen im Rahmen der Treibjagd durch die tatsächliche Verletzung einer Person manifestierte. Ein an einer Treibjagd beteiligter Jäger kann keinesfalls als verlässlich iSd § 38 Abs 1 lit a JG angesehen werden, wenn er ein Schussverhalten setzt, das (weder von einer am vorliegenden Revisionsfall beteiligten Behörde noch von der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogen) dem jagdfachlichen Ausbildungsstand diametral entgegengesetzt ist; im Revisionsfall wurde zudem unstrittig vor der Treibjagd vom Jagdleiter auf die Unvereinbarkeit eines solchen Schussverhaltens mit dem bei der Jagdausübung im Rahmen der Treibjagd erforderlichen Vorgehen auch noch konkret hingewiesen. Eine mangelnde Jagdroutine bzw ein der mitbeteiligten Partei zugebilligtes Jagdfieber oder eine für einen (unerfahrenen) Teilnehmer an einer Treibjagd gegebene Stresssituation vermögen daran nichts zu ändern.
Die von der BH ausgesprochene Entziehung der Jagdkarte der mitbeteiligten Partei trägt entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Wertung keinen strafrechtlichen Charakter, sondern stellt eine administrativrechtliche Maßnahme dar, die bezüglich der in § 38 Abs 1 lit a JG genannten Voraussetzung insbesondere sicherstellen soll, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet.
Entgegen dem Verwaltungsgericht kann aus einem erst etwa zwei Jahre zurückliegenden Fehlverhalten, wie es der mitbeteiligten Partei unstrittig zur Last liegt, auch dann auf das Fehlen der von § 38 Abs 1 lit a JG für den Besitz der Jagdkarte geforderten Verlässlichkeit geschlossen werden, wenn diese - wie das Verwaltungsgericht ausführt - für den Zeitraum davor und danach kein (vergleichbares) Fehlverhalten gesetzt hat.
Da § 40 JG für den Fall, dass beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 38 JG nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, eine Befristung der vorzunehmenden Entziehung nicht vorsieht, geht schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehl, dass die BH auch die Dauer der Entziehung der Jagdkarte festzulegen gehabt hätte (vgl zu den insofern im Wesentlichen gleichgelagerten Regelungen im Kärntner Jagdrecht VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0067, aus welchem Erkenntnis sich angesichts der insofern im Wesentlichen gleichgelagerten Regelungen auch Leitlinien der Rechtsprechung für das JG ergeben). Gleiches gilt für die Hinweise des Verwaltungsgerichts auf straßenverkehrsrechtliche bzw kraftfahrgesetzliche Regelungen, zumal die vorliegende Fallkonstellation nicht nach diesen gesetzlichen Regelungen, sondern nach den Bestimmungen des JG zu beurteilen ist.
7. Auf dem Boden des Gesagten war die Revision als zulässig zu qualifizieren (vgl Art 133 Abs 4 B-VG).
V. Ergebnis
1. Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen ausgesprochen, dass der von der revisionswerbenden Behörde gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst und dass ferner die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst nicht antragsbedürftig ist (vgl VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004). Angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden Falles sind die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gegeben.
Wien, am 17. Dezember 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)