VwGH Ra 2014/03/0027

VwGHRa 2014/03/002724.9.2014

Rechtssatz

Nach der klaren Gesetzeslage hat der Unternehmer, der Inhaber einer Konzession nach dem GütbefG 1995 ist, dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird (§ 6 Abs 2 GütbefG 1995); bei dieser Konzession kann es sich um eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs 2 Z 1 GütbefG 1995) oder um eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs 2 Z 2 GütbefG 1995) handeln. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zum Mitführen der Konzession sieht § 9 GütbefG 1995, der für eine - im Anlassfall vorliegende - Güterbeförderung über die Grenze das Mitführen (weiterer) Berechtigungen verlangt, nicht vor. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht ist die Gemeinschaftslizenz auch nicht mit einer Konzession im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG 1995 gleichzusetzen, setzt sie doch nach Art 4 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs voraus, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer "in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist", in Österreich also über eine Konzession nach § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG 1995 verfügt. Angesichts der eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage daher nicht um eine solche grundsätzlicher Bedeutung (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg Rechtsprechung vgl den B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

E3R E07203020

 

Normen

32009R1072 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehrsmarkt Art4 Abs1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
GütbefG 1995 §2 Abs2 Z1;
GütbefG 1995 §2 Abs2 Z2;
GütbefG 1995 §6 Abs2;
GütbefG 1995 §9;
VwGG §34 Abs1;

Dokumentnummer

JWR_2014030027_20140924L01

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