VwGH Ra 2014/02/0146

VwGHRa 2014/02/014621.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. September 2014, Zl LVwG 40.30-3380/2014-2, betreffend Wiederaufnahme i. A. Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23. Dezember 2013 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, am 10. November 2013 um 10.07 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Graz die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.

2. Die Strafverfügung wurde dem Revisionswerber am 7. Jänner 2014 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Mit Telefax vom 18. Februar 2014 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Er legte dabei ein "Blaulichtformular" sowie eine - erst am 10. Februar 2014 erstellte - Bestätigung seines Arbeitgebers (einer Tierschutzorganisation) vor, woraus sich ergeben sollte, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt als bevorzugter Straßenbenützer im Sinne des § 26 Abs 1 und 2 StVO nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung gebunden gewesen sei.

Der Revisionswerber führte aus, er habe nach Abholung der Strafverfügung seinen Arbeitgeber unverzüglich um Ausfolgung des "Blaulichtformulars" gebeten, doch habe die zuständige Mitarbeiterin seines Arbeitgebers dieses nicht auffinden können. Am 5. Februar 2014 sei es dem Revisionswerber schließlich gelungen, das "Blaulichtformular" sowie die Bestätigung ausfindig zu machen.

4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17. März 2014 wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben.

5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht stützt sich dabei im Wesentlichen darauf, dass das "Blaulichtformular" nach Angaben des Revisionswerbers vom Fahrer selbst (am Tag der ihm vorgeworfenen Übertretung) ausgefüllt worden sei; es handle sich daher nicht um ein neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG, da es dem Revisionswerber nicht erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bekannt geworden sei.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei.

6. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

7. In den Gründen für die Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob es sich bei in Verstoß geratenen Dokumenten, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wieder aufgefunden werden konnten, um neue Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG handle. Weiters weiche das Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach "neue Beweismittel" im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht voraussetzen, dass diese erst nach Abschluss des Verfahrens entstünden.

8. Die Revision ist nicht zulässig:

Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Revisionswerber vorgelegten "Blaulichtformular" um ein neues Beweismittel handelt, da für den Erfolg eines Wiederaufnahmeantrags auch Voraussetzung ist, dass das Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte. An dieser Voraussetzung mangelt es hier schon nach dem Vorbringen des Revisionswerbers. Dem Revisionswerber wäre es nämlich jedenfalls möglich gewesen, gegen die Strafverfügung Einspruch zu erheben und im ordentlichen Verfahren die Durchführung einer "Blaulichtfahrt" im Tatzeitpunkt zu behaupten und unter Beweis zu stellen, insbesondere durch einen Beweisantrag auf Einvernahme der Mitarbeiterin seines Arbeitgebers, die für die Archivierung der "Blaulichtformulare" zuständig ist, verbunden mit dem Auftrag zur Vorlage des die konkrete Fahrt betreffenden Formulars (vgl das hg Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl 89/03/0182, zu einem Fall, in dem erst im Wiederaufnahmeantrag die Erstattung einer Meldung an die nächste Gendarmeriedienststelle behauptet wurde, weil der Wiederaufnahmewerber den Namen des Gendarmeriebeamten erst später herausfinden habe können).

9. Die Entscheidung über die Revision hängt daher nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab (vgl den hg Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ro 2014/18/0005).

Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2014

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