VwGH Ro 2014/18/0005

VwGHRo 2014/18/00059.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache der revisionswerbenden Partei A K, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2014, Zl. W211 1439258-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §34 Abs1;
32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrags zuständig sei, und es wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, weil zur Frage der Qualifizierung der Volljährigkeitsfeststellung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. In der Begründung der Entscheidung wurde unter anderem festgestellt, dass der Revisionswerber volljährig sei (erkennbar gemeint: im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung von internationalem Schutz in Österreich).

3. Die ordentliche Revision bringt vor, im vorliegenden Fall hänge die Revision zunächst von der vom BVwG als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage ab, ob die Volljährigkeitsfeststellung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren sei. Weiters fehle eine Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob bei einer späteren Zurückweisung nach § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 die Verfahrensbestimmungen des Zulassungsverfahrens anzuwenden sind oder ob von diesen zum Nachteil des Antragstellers abgewichen werden darf." Darüber hinaus fehle auch eine Rechtsprechung zur Frage, "wann eine Zulassung als Selbsteintritt im Sinne der Dublin II-VO (bzw Dublin III-VO) zu qualifizieren ist und wann diese eine bloße Prognoseentscheidung darstellt, welche einer späteren Zurückweisung nach § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 zugänglich ist."

4. Entgegen dem Ausspruch des BVwG und unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Revision hängt die Lösung des gegenständlichen Revisionsfalles von keinen Rechtsfragen ab, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

5. Der Revisionswerber und seine damalige gesetzliche Vertreterin wurden mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2013 darüber informiert, dass aufgrund einer multifaktoriellen Alterseinschätzung die Volljährigkeit des Revisionswerbers festgestellt worden sei. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den (bis 31. Dezember 2013 bestehenden) Asylgerichtshof, in der die Rechtsansicht vertreten wurde, die Erledigung sei als verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen und einer gesonderten Anfechtung zugänglich. Über diese Beschwerde wurde nicht entschieden.

In der Folge erging ein erstinstanzlicher Bescheid, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Italiens festgestellt und der Revisionswerber dorthin ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG abschlägig erledigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bedarf es keiner Klärung der vom BVwG und der Revision problematisierten Rechtsfrage, ob das Schreiben des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2013 als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren war (vgl. zu dieser Rechtsfrage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2014, U 2416/2013), weil sich die Revision nicht gegen die Volljährigkeitsfeststellung selbst, sondern bereits gegen die abschließende Erledigung des BVwG richtet, derzufolge der Revisionswerber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig war.

6. Zu den weiteren von der Revision geltend gemachten Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend Stellung genommen (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 25. November 2008, 2006/20/0624). Es trifft daher nicht zu, dass diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die Revision gibt auch keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

7. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Wien, am 9. Oktober 2014

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