Normen
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs1 impl;
VwGVG 2014 §44 Abs1;
VwGVG 2014 §44;
VwRallg;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs1 impl;
VwGVG 2014 §44 Abs1;
VwGVG 2014 §44;
VwRallg;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der BH Reutte wurde der Revisionswerber als Fahrer näher angeführter Kraftfahrzeuge verschiedener Übertretungen des KFG für schuldig erachtet, wofür über ihn Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden.
In der dagegen gerichteten Berufung hat der Revisionswerber unter anderem seine Einvernahme sowie die Einvernahme von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen sein Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber eine außerordentliche Revision erhoben, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Zulässigkeit der Revision begründet der Revisionswerber mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGVG gestützt habe. Es liege jedoch ein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vor, in dem sich die Verhandlungspflicht nach § 44 VwGVG richte.
Der im 2. Hauptstück, 3. Abschnitt (Verfahren vor dem Verwaltungsgericht), enthaltene § 24 VwGVG regelt die Verhandlungspflicht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, während § 44 VwGVG im 3. Hauptstück ("Besondere Bestimmungen"),
2. Abschnitt (Verfahren in Verwaltungsstrafsachen), hinsichtlich Verhandlungen in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen Folgendes anordnet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen."
Das Verwaltungsgericht hat demnach im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG dem bisherigen § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs. 7), weshalb die bisherige Rechtsprechung zu § 51e VStG auch auf § 44 VwGVG umgelegt werden kann.
Die vom Verwaltungsgericht als Begründung für das Absehen von der Verhandlung herangezogene Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGVG ist im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, vielmehr wäre § 44 VwGVG heranzuziehen gewesen; ein allfälliges Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Anwendung des § 44 VwGVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können, hat sie das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 31. Juli 2014
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