Normen
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0052, und vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0212, mwN).
5 Die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision bringt vor, es mangle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie mit Personen umzugehen sei, "die zwar formal Staatsbürger eines Staates" seien, dieser Staat "aber nicht im Ansatz als solche(r) funktioniere (...)". Weiters sei zu klären, "wie grenzüberschreitende Verfolgungshandlungen zu behandeln" seien. Es sei richtig, dass der Revisionswerber afghanischer Staatsangehöriger sei und die fluchtauslösenden Ereignisse ursprünglich in Pakistan stattgefunden hätten. Es komme aber "nicht auf das Formalkriterium der Staatsbürgerschaft an sich an ..., sondern (darauf,) aus welcher geographischen Region bzw. aus welchem Kulturkreis ein Asylsuchender" komme.
6 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, weil die klare Anordnung des § 2 Abs. 1 Z 17 Asylgesetz 2005 als Herkunftsstaat den Staat bestimmt, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur im Falle der Staatenlosigkeit wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 1 Z 4 Asylgesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, 2001/01/0089). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers fehlt es insoweit auch nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
7 Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2016
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