VwGH Ra 2014/01/0006

VwGHRa 2014/01/000623.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und den Hofrat Dr. Blaschek sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 2014, Zl. L 507 1438163-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §24;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit seines Vorbringens als unbegründet abgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 18. Februar 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Soweit in der außerordentlichen Revision zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, unter welchen Umständen vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick auf die Bestimmungen des BFA-VG und VwGVG in Verbindung mit der GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach § 24 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 6. August 2014, Ra 2014/01/0082, und vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0033 bis 0037).

Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mwN).

Wenn in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung zur notwendigen Aktualität der vom Bundesverwaltungsgericht heranzuziehenden Länderberichte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits hinreichend geklärt ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2007, Zl. 2005/20/0473, mwN, und vom 22. Oktober 2003, 2000/20/0335) und wird vom Revisionswerber auch nicht konkret dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.

Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte