VwGH Fr2017/08/0005

VwGHFr2017/08/000515.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über den Fristsetzungsantrag des H D in E, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen das oberösterreichische Landesverwaltungsgericht betreffend Bestrafung nach dem AlVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §43 Abs1;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag vom 29. November 2016 wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller hat gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. November 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Am 29. November 2016 stellte er beim Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag, den dieses mit dem am 2. Jänner 2017 zugestellten Beschluss vom 21. Dezember 2016 gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 iVm § 38 VwGG zurückwies, weil die Entscheidungsfrist im vorliegenden Fall nicht sechs, sondern 15 Monate betrage. (Das verabsäumte Erkenntnis wurde am 15. Dezember 2016 erlassen.)

Der Antragsteller stellte gemäß § 30b Abs. 1 VwGG fristgerecht einen Vorlageantrag. Er bringt vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidungsfrist in Verwaltungsstrafsachen sei im Hinblick auf gegenteilige Literaturmeinungen unzutreffend und im Hinblick auf Art. 6 iVm Art. 13 EMRK problematisch.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die vorgebrachten Argumente nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen, wonach die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen ist. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt (vgl. den hg. Beschluss vom 12. März 2015, Fr 2015/02/0001, mwN). Der vor Ablauf der 15-Monatsfrist eingelangte und somit im vorliegenden Fall unzulässige Fristsetzungsantrag war gemäß § 38 Abs. 1 und 4 VwGG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Februar 2017

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