VwGH Fr2015/02/0001

VwGHFr2015/02/000112.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über den Fristsetzungsantrag des W in W, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §34;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 21. Jänner 2014 wurde der Antragsteller einer Übertretung nach der StVO für schuldig erkannt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene als Berufung bezeichnete Beschwerde langte am 21. Februar 2014 bei der der Landespolizeidirektion Wien ein.

Mit am 2. (per Fax) bzw. am 4. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag. Begründend führte er aus, dass das Verwaltungsgericht Wien über seine Beschwerde nicht entschieden habe.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Begründend verwies es unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu Art. 130 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und das hg. Erkenntnis vom 26. August 2014, Ro 2014/02/0106, darauf, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Dem Verwaltungsgericht stehe gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde zur Verfügung. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrags noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 18. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048, ausgeführt, dass die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen ist. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den zitierten Beschluss vom 18. Dezember 2014 verwiesen.

Im vorliegenden Fall ist die vom Antragsteller als Beschuldigten gegen das Straferkenntnis vom 21. Jänner 2014 erhobene Beschwerde am 21. Februar 2014 bei der Landespolizeidirektion Wien eingelangt. Der am 2. bzw. 4. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Wien somit vor Ablauf der 15-Monatsfrist eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.

Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 VwGG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 2015

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