VwGH Fr2017/01/0014

VwGHFr2017/01/001416.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des A J in V, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs2;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 28. März 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht per ERV eingebracht) wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über seine Beschwerde vom 8. September 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, und ihr im Übrigen stattgegeben, dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt, sowie ausgesprochen wurde, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, verkündet hat.

2 Eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

3 Mit der Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes rechtlich existent (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, sowie vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.

4 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller klaglos gestellt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN).

5 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 16. Mai 2017

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