VwGH Fr2016/15/0007

VwGHFr2016/15/000720.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über den Fristsetzungsantrag der K GmbH & Co. KG in Liqu. in A, vertreten durch Dr. Norbert Nawratil, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Feststellung von Einkünften für 2004 bis 2006, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGG §56 Abs1;

 

Spruch:

Dem Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Bundesfinanzgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2016, Fr 2016/15/0007-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.

2 Das Bundesfinanzgericht beantragte mit Schreiben vom 17. November 2016 die Verlängerung dieser Frist. Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Berichterverfügung vom 1. Dezember 2016 ab.

3 Das Bundesfinanzgericht ist dem Auftrag vom 29. Juli 2016 nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Dezember 2016

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