VwGH Fr2016/01/0004

VwGHFr2016/01/000429.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des I S in W, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Staatsbürgerschaftsangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGG §38 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGG §38 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein, in dem er rügte, über seine Beschwerde vom 8. August 2014 gegen den Bescheid des "Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung" (richtig: der Oberösterreichischen Landesregierung) vom 10. Juli 2014 betreffend eine Staatsbürgerschaftsangelegenheit sei seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (VwG) nicht entschieden worden.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber dem VwG weiter (Fr 2016/01/0004-2).

2 Mit Beschluss vom 23. Februar 2016, LVwG-750333/4/ER, wies das VwG den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 VwGG zurück.

Die Zurückweisung begründete das VwG damit, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 8. August 2014 bis dato dem VwG nicht vorgelegt habe und damit die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 VwGG nicht erfüllt seien.

3 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 16. März 2016, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Fr 2015/10/0005, mwN).

Im Vorlageantrag bringt der Antragsteller vor, vom Versäumnis des "Amtes der OÖ. Landesregierung" habe er bislang keine Kenntnis erlangen können. Dadurch seien ihm jedenfalls weitere Kosten entstanden, die auf ein Verschulden des "Amtes der OÖ. Landesregierung" zurückzuführen seien. Daher möge dem VwG eine Frist zur Entscheidung gesetzt werden.

4 Der Vorlageantrag ist nicht berechtigt.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden (u.a.) gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes in diesem Fall (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst wird. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Fr 2015/21/0026).

7 Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerde vom 8. August 2014 dem VwG erst am 17. März 2016 vorgelegt wurde. Der bereits am 18. Februar 2016 (nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof) beim VwG eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.

8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte