VwGH Fr2015/10/0005

VwGHFr2015/10/000524.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Fristsetzungsantrag des R S, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend ein Säumnisbeschwerdeverfahren i.A. des Auskunftspflichtgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z3;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art151 Abs51 Z9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §37;
VwGVG 2014 §8;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art151 Abs51 Z9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §37;
VwGVG 2014 §8;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. In seiner im Akt ersichtlichen, vom 3. Februar 2015 datierenden, Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht brachte der Antragsteller vor, die Bundesministerin für Bildung und Frauen (im Folgenden: Bundesministerin) sei mit Schreiben vom 19. Februar 2014 ersucht worden, elf Fragen gemäß dem Auskunftspflichtgesetz zu beantworten. Bisher seien weder diese Fragen beantwortet noch sei ein Bescheid über das Auskunftsbegehren des Antragstellers erlassen worden.

2. In dem gegenständlichen zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten und von diesem zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG vom 4. Mai 2015 beantragte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht möge nach § 38 Abs. 4 VwGG eine Frist zur Entscheidung über eine bereits am 21. Oktober 2014 bei der Bundesministerin eingebrachte Beschwerde gesetzt werden.

Dazu brachte der Antragsteller vor, er habe bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 bei der Bundesministerin eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG eingebracht, weil kein Bescheid über sein Auskunftsbegehren erlassen worden sei. In Telefonaten mit der Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass eine Beschwerde vom 21. Oktober 2014 dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt worden sei.

Schließlich sei ein Bescheid der Bundesministerin (über das Auskunftsbegehren) ergangen und dem Antragsteller am 10. April 2015 zugestellt worden. Dies ändere allerdings nichts daran, dass die "Entscheidungspflicht der belangten Behörde und schlussendlich auch des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn der Beschwerde vom 21.10.2014 hier verletzt worden" sei.

3. Mit dem nunmehr mit Vorlageantrag angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 und § 38 VwGG als unzulässig zurück.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es habe erstmals durch die Säumnisbeschwerde vom 3. Februar 2015 von der behaupteten Säumnis der Bundesministerin Kenntnis erlangt, sodass es mangels vorher anhängigen Beschwerdeverfahrens (mit Blick auf § 38 Abs. 1 VwGG) nicht säumig habe werden können.

4. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2014, Zl. Fr 2014/01/0048).

Darin bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die von ihm erwähnte Säumnisbeschwerde vom 21. Oktober 2014 befinde sich "nach wie vor (!) immer noch und völlig unerklärlicher Weise" bei der Bundesministerin. Insbesondere sei auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG zu verweisen, in der keine Rede davon sei, dass die Dauer der Übermittlung einer Säumnisbeschwerde, welche bei der säumigen Behörde eingebracht worden sei, in die Sechs Monate-Frist einzurechnen sei. Schon daraus ergebe sich, dass die Säumnis der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuzurechnen sei.

5. Der Vorlageantrag ist nicht berechtigt.

5.1. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden (u.a.) gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass vor diesem Hintergrund auch das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde erst mit der Vorlage dieser Beschwerde an das Verwaltungsgericht beginnt (vgl. etwa den Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Fr 2014/03/0001, mwN).

5.2. Im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist unstrittig, dass nur die Säumnisbeschwerde vom 3. Februar 2015 dem Bundesverwaltungsgericht - und zwar nach Ausweis der vorgelegten Akten am 4. Februar 2015 - vorgelegt wurde. Der bereits am 7. Mai 2015 (nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.

6. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2015

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