VwGH AW 97/06/0050

VwGHAW 97/06/005017.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch D und D, Rechtsanwälte in B, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. September 1997, Zl. VIIa-410.483, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Bund - BGV I, Vorarlberg, vertreten durch das Landeshochbauamt Feldkirch, Widnau 12, 6800 Feldkirch), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BauG Vlbg 1972;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur

hg. Zl. 97/06/0225 protokollierten Beschwerde die Zurückweisung einer Berufung gegen die Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauprojekt des mitbeteiligten Bundes, welches auf einem Nachbargrundstück zum Grundstück Nr. 4594, KG H, zur Ausführung gelangen soll. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin dieses Grundstücks. Die belangte Behörde hat, ausgehend von der Sachverhaltsannahme, daß an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück Nr. 4594 der Beschwerdeführerin eine Straße verlaufe, die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde im Bauverfahren verneint und daher die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Gemeinde verweist demgegenüber darauf, daß das Grundstück an der Grenze (auch) eine Wiese sei, sodaß die Parteistellung gegeben sei.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit der bereits wiedergegebenen Überlegung, daß die Auffassung, daß keine Parteistellung gegeben sei, verfehlt sei. Darüber hinaus sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich, "weil der Bauwerber bereits mit Baumaßnahmen begonnen hat ..., um offensichtlich vollendete Tatsachen zu schaffen."

3. Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dazu auf völkerrechtliche Verpflichtungen zur Errichtung der Kontrollstelle sowie auf eine Kostentragungsverpflichtung der Europäischen Gemeinschaft für den Fall der Fertigstellung der Grenzkontrollstelle bis zum 31. Dezember 1997 und auf eine völkerrechtliche Übereinkunft mit dem Fürstentum Liechtenstein verwiesen.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

5. Mit dem unter 3. dargestellten - und belegten - Vorbringen hat die belangte Behörde auf das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen hingewiesen (abgesehen davon wäre das Vorbringen im Antrag nicht geeignet darzutun, daß mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligte Partei für die Antragstellerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger - konkreter - Nachteil verbunden ist, daß die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers spricht (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1993, Zl. AW 93/06/0018, vom 9. Februar 1995, Zl. AW 95/06/0006, vom 15. März 1995, Zl. AW 95/06/0010, oder vom 13. September 1996, Zl. AW 96/06/0056).

6. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

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