VwGH AW 2013/15/0037

VwGHAW 2013/15/00374.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. J, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz, vom 23. September 2013, Zl. RV/1131-L/07, betreffend Einkommensteuer 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/15/0276 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §212a;
EStG 1988;
VwGG §30 Abs2;
BAO §212a;
EStG 1988;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). Der vorliegende Antrag enthält keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.

Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte (vgl. § 212a BAO und etwa die hg. Beschlüsse vom 9. Juli 2008, Zl. AW 2008/13/0029, und vom 27. Mai 2011, Zl. AW 2011/13/0014, oder den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Nach der hg. Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/17/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047, oder vom 2. März 2007, Zl. AW 2007/17/0007).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 4. Dezember 2013

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