VwGH AW 2011/13/0014

VwGHAW 2011/13/001427.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. E, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. April 2008, Zl. RV/1916-W/02, betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/13/0110 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, der schon im Aufschiebungsantrag entsprechend zu konkretisieren ist.

Im vorliegenden Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der sofortige Vollzug des Bescheides zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer führen würde.

Wie der beiliegenden Stellungnahme der belangten Behörde zum Aufschiebungsantrag vom 23. Mai 2011 zu entnehmen ist, ist seitens des Finanzamtes (in Hinblick auf vom Beschwerdeführer geleistete Ratenzahlungen) eine "sofortige Fälligstellung" des Abgabenrückstandes derzeit nicht beabsichtigt ist. Damit fehlt es aber an dem im Aufschiebungsantrag genannten unverhältnismäßigen Nachteil, sodass dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war.

Wien, am 27. Mai 2011

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